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IV. Beschwer

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Beschwer bedeutet die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen des Betroffenen durch das angefochtene Urteil (vgl. M-G/S vor § 296 Rn. 9).

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1. Die Beschwer des Angeklagten ergibt sich in Klausuren – auch darauf sollte mit einem Satz hingewiesen werden – regelmäßig daraus, dass dieser zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft setzt dagegen von vornherein keine besondere Beschwer voraus. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren allgemein die Aufgaben der staatlichen Rechtspflege wahr und ist deshalb i.R. ihres pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, unabhängig von einer konkreten Beschwer sämtliche Entscheidungen anzufechten, die nach ihrer Auffassung den Geboten der Rechtspflege nicht entsprechen. Dies gilt auch, wenn das Urteil – was in Klausurfällen mit revisionsführender Staatsanwaltschaft schon vorgekommen ist – dem ausdrücklichen Antrag ihres Sitzungsvertreters entspricht (vgl. M-G/S vor § 296 Rn. 16).

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Bedacht werden muss in diesem Zusammenhang allerdings die aus § 339 StPO folgende Einschränkung: Eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision (vgl. § 296 Abs. 2 StPO) kann die Staatsanwaltschaft nicht auf die Rüge stützen, es seien zu dessen Nachteil Rechtsnormen verletzt, die nur zu seinen Gunsten geschaffen sind. Vielmehr führt die Verletzung derartiger Bestimmungen auch hier zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). In der Klausur sind Verfahren und Urteil daher auch bei Revision der Staatsanwaltschaft umfassend auf alle in Betracht kommenden Rechtsfehler zu überprüfen.

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2. Der Nebenkläger ist zur Revisionseinlegung nur berechtigt, soweit er durch das angefochtene Urteil gerade in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist (vgl. M-G/S § 400 Rn. 1). Dazu muss er die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung eines Strafgesetzes geltend machen, auf das sich seine Anschlussbefugnis nach § 395 StPO stützt. In der Klausurlösung ist dies in der Zulässigkeitsprüfung ausdrücklich klarzustellen. Aus einer von ihm möglicherweise als zu milde empfundenen Rechtsfolgenentscheidung kann sich eine Beschwer des Nebenklägers hingegen nicht ergeben, da er das Urteil nach § 400 Abs. 1 StPO nicht mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge anfechten kann. Bei entsprechenden Äußerungen des Nebenklägers – sie finden sich regelmäßig schon im Anwaltsvermerk („er hätte lebenslänglich bekommen müssen“) – ist auch darauf bei der Prüfung der Beschwer hinzuweisen.

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Besonders examensintensiv ist die Revision des Nebenklägers allerdings nicht. Seit 1994 ging es in nur drei Examensklausuren ausschließlich um dessen Rechtsmittel. In einer dieser Klausuren waren die Erfolgsaussichten der Revision einer Nebenklägerin zu begutachten, die die Verurteilung ihres Schwiegersohnes wegen Mordes an ihrer Tochter und ihrem Enkelsohn erreichen wollte – das Schwurgericht hatte auf Totschlag erkannt. Hier war herauszuarbeiten, dass die nach § 400 Abs. 1 StPO zu fordernde Beschwer über § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwar mit Blick auf die Tötung der Tochter, nicht aber auf diejenige des Enkelsohnes zu bejahen war (vgl. M-G/S § 395 Rn. 8). Neben den sich aus § 401 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 StPO ergebenden (unproblematischen) Besonderheiten für die Revisionseinlegungs- und -begründungsfrist war im verfahrensrechtlichen Teil dann die für den Nebenkläger entsprechend geltende Vorschrift des § 339 StPO im Auge zu halten: Zwar ergab das Revisionsgutachten einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort. Da § 258 Abs. 2 StPO aber „lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben“ ist (vgl. M-G/S § 339 Rn. 4), konnte die Nebenklägerin ihre Revision auf diesen Rechtsfehler nicht stützen.

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In einem anderen Klausurfall gab sich die Ehefrau des Getöteten nicht mit der Verurteilung des Angeklagten nur wegen besonders schwerer Brandstiftung zufrieden, nachdem die Anklage noch auf Brandstiftung mit Todesfolge gelautet hatte. Ihre Nebenklagebefugnis ergab sich zunächst daraus, dass rechtswidrige Taten i.S. des maßgeblichen § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht nur Straftaten gegen das Leben (§§ 211–222 StGB), sondern auch durch den Tötungserfolg qualifizierte Straftaten sind – wie beispielsweise § 306c StGB (vgl. M-G/S § 395 Rn. 7). Im verfahrensrechtlichen Bereich kam es dann auch in dieser Klausur wieder auf § 339 StPO analog an, der der Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO (kein an den Angeklagten gerichteter Hinweis auf § 306b StGB) entgegenstand (vgl. M-G/S § 339 Rn. 4). Dass die Nebenklägerin den Gerichtssaal während der Beweisaufnahme zeitweise auf eigenen Wunsch verlassen hatte, begründete die Revision – da sie nach § 397 Abs. 1 S. 1 StPO zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nur berechtigt, nicht aber verpflichtet war (vgl. M-G/S § 338 Rn. 42) – ebenso wenig. Stützen konnte die Nebenklägerin ihre Revision allerdings darauf, dass ihr nicht das Wort zum Schlussvortrag (§ 258 Abs. 1 StPO) erteilt und damit ihr Recht zur Abgabe von Erklärungen (§ 397 Abs. 1 S. 3 StPO) verletzt worden war. Einzelheiten zu den Verfahrensrechten des Nebenklägers lassen sich in der Klausursituation im Übrigen mühelos der Kommentierung zu § 397 StPO bei Meyer-Goßner/Schmitt entnehmen.

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In einem weiteren Klausurfall ging es schließlich um die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach Urteilserlass. Der Mandant – Opfer eines Tötungsversuchs – war im bisherigen Verfahren nur Zeuge gewesen und mit dem auf Freispruch lautenden Urteil nicht einverstanden. Zwar konnte er selbst das Urteil nach § 399 Abs. 2 StPO nicht mehr anfechten, weil die für die Staatsanwaltschaft geltende Revisionseinlegungsfrist zum Begutachtungszeitpunkt bereits abgelaufen war. Da aber die Staatsanwaltschaft fristgerecht Revision eingelegt hatte, konnte sich der Mandant dem Verfahren mit Blick auf die zu erwartende Neuverhandlung der Sache jedoch wenigstens noch als Nebenkläger anschließen (vgl. M-G/S § 399 Rn. 2).

B. Zulässigkeit der Revision › V. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung

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