Читать книгу Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur - Marc Russack - Страница 16
VI. Mögliche Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist
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1. Die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Begründung der Revision beginnt nach Satz 1 der Vorschrift grundsätzlich mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist. Für den Fristbeginn ist nach § 345 Abs. 1 S. 2 StPO allerdings die Zustellung des Urteils maßgeblich, wenn diese – wie in Klausuren und der Praxis fast immer – nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist erfolgt. Dieser recht einfache Zusammenhang wird von Prüflingen häufig durcheinandergebracht, was gerade am Anfang einer Klausur keinen guten Eindruck macht. Das Datum der Zustellung ergibt sich regelmäßig aus einem Vermerk des Anwalts oder einem auf der Urteilsausfertigung angebrachten Eingangsstempel. Das Fristende berechnet sich wieder nach § 43 StPO. Erfolgt die (wirksame) Urteilszustellung also zum Beispiel am 15. eines Monates, so endet die Frist mit dem Ablauf des 15. des Folgemonates, § 43 Abs. 1 StPO. Die gesetzliche Fristverlängerung des § 43 Abs. 2 StPO spielt hier in Klausuren in der Regel keine besondere Rolle, da der vorgegebene Begutachtungszeitpunkt regelmäßig deutlich vor dem Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO liegt. Da aber ohne Rückgriff auf einen Jahreskalender allerdings auch nicht auszuschließen ist, dass der Ablauf der Monatsfrist genau auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt – die Frist also, ohne dass es darauf ankäme, gemäß § 43 Abs. 2 StPO verlängert wäre –, empfiehlt sich im Klausurgutachten der Hinweis, die Revisionsbegründungsfrist ende „jedenfalls nicht vor Ablauf“ des entsprechenden Tages des Folgemonats:
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„Da dem Angeklagten das Urteil erst am 29. Juli 2020 – und damit nach Ablauf der am 8. Juli 2020 endenden Revisionseinlegungsfrist – zugestellt wurde, wird die somit nach § 345 Abs. 1 S. 2 StPO zu berechnende Monatsfrist zur Begründung der Revision jedenfalls nicht vor Ablauf des 29. August 2020 enden, so dass diese zum Begutachtungszeitpunkt am 11. August 2020 noch ohne weiteres eingehalten werden kann.“
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Auch wenn es sich hierbei sicherlich um keine besonders anspruchsvolle Problematik handelt, sollte die Frist des § 345 Abs. 1 StPO gleichwohl vollständig und fehlerfrei dargestellt werden. Geschieht dies in vorbezeichneter Weise, wird dem Korrektor gleich zu Beginn der Klausur nicht nur die vollständige Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die saubere Subsumtion sämtlicher maßgeblichen Daten, sondern auch die Fähigkeit demonstriert, Randprobleme in der gebotenen Kürze darzustellen.
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2. Mitunter sind die Klausurfälle so konstruiert, dass eine an den Angeklagten oder seinen Verteidiger erfolgte – und länger als einen Monat zurückliegende – Urteilszustellung aus bestimmten Gründen unwirksam war. Da die Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO nur durch eine wirksame Zustellung in Gang gesetzt wird (vgl. M-G/S § 345 Rn. 5), führt dies zu dem für den Angeklagten günstigen Ergebnis, dass die Revisionsbegründungsfrist nur scheinbar abgelaufen ist. Hier sind insbesondere folgende Konstellationen denkbar:
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a) Eine erste Besonderheit kann sich aus § 36 Abs. 1 S. 1 StPO ergeben, wonach der Vorsitzende die Zustellung von Entscheidungen anordnet. Eine ohne Anordnung des Vorsitzenden erfolgte Zustellung ist unwirksam (vgl. M-G/S § 36 Rn. 7).
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In einem Klausurfall war die Verfügung des Vorsitzenden enthalten, in der dieser die Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger angeordnet hatte. Die Geschäftsstelle hatte die Zustellung stattdessen allerdings (nur) an den Angeklagten selbst veranlasst – bei deren Maßgeblichkeit wäre die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen gewesen. Die Unwirksamkeit der Zustellung ergab sich hier – so ein bisweilen vorkommender Klausurfehler – nicht bereits aus §§ 37 Abs. 1 StPO, 172 Abs. 1 S. 1 ZPO, da im Strafverfahren – wie sich aus § 145a Abs. 3 StPO ergibt – auch bei Vorhandensein eines zustellungsbevollmächtigten Verteidigers keine Rechtspflicht zu Zustellungen an diesen besteht (vgl. M-G/S § 145a Rn. 6). Der sich vielmehr aus § 36 Abs. 1 S. 1 StPO ergebende Zustellungsmangel wurde anschließend gem. §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO dadurch geheilt, dass der Angeklagte seinem Verteidiger die Urteilsausfertigung bei Erteilung des Rechtsmittelauftrags übergab, die damit „tatsächlich zugegangen“ war. Zu diesem Zeitpunkt war die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO allerdings noch problemlos einzuhalten.
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Die Wirksamkeit der Zustellungsanordnung setzt die eindeutige richterliche Bezeichnung des Zustellungsempfängers voraus. Hiergegen ist nicht nur verstoßen, wenn der Vorsitzende überhaupt keinen Zustellungsempfänger angibt – wie etwa in dem Klausurfall, in dem er der Geschäftsstellenbeamtin das Urteil mit den Worten „zwecks Zustellung zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit“ übergab –, sondern auch dann, wenn er bei Vorhandensein mehrerer Verteidiger lediglich die „Zustellung des Urteils an Verteidiger“ anordnet (vgl. M-G/S § 36 Rn. 4). In diesem Klausurfall wurde die Revisionsbegründungsfrist daher erst durch eine spätere Zustellung in Gang gesetzt, der die konkrete Vorsitzendenanordnung „Zustellung des Urteils an Rechtsanwältin Dr. Hoffmann“ zu Grunde lag.
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b) Bei der Urteilszustellung an den Angeklagten selbst sind Fehler bei der praktisch wichtigen Ersatzzustellung denkbar. Hier sind insbesondere die Voraussetzungen der über § 37 Abs. 1 StPO anwendbaren §§ 178, 180, 181 ZPO sorgfältig zu überprüfen (vgl. M-G/S § 37 Rn. 6 ff.).
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In einem leicht aus dem Kommentar zu lösenden Klausurfall war die – im Falle ihrer Wirksamkeit zur Unzulässigkeit der Revision führende – Ersatzzustellung an die Mutter des Angeklagten erfolgt, der sich selbst zu diesem Zeitpunkt allerdings schon seit über einem halben Jahr in Untersuchungshaft befand. „Wohnung“ i.S. des § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist jedoch nur diejenige Räumlichkeit, die der Adressat zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Dauer zum Wohnen benutzt. Eine Ersatzzustellung ist daher nicht wirksam, wenn die Räume längere Zeit nicht benutzt werden, wie etwa bei längerer Straf- oder Untersuchungshaft (so BGH NJW 1978, 1858 schon bei knapp zweimonatiger Haft; vgl. auch M-G/S § 37 Rn. 8, 9).
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c) Bei Urteilszustellung an den Verteidiger kann sich ein weiterer Zustellungsmangel daraus ergeben, dass der Verteidiger, dem das Urteil zugestellt werden sollte, in einer aus mehreren Rechtsanwälten zusammengeschlossenen Sozietät beschäftigt ist. Hier passiert es bisweilen, dass nicht dieser selbst, sondern ein Sozius das bei derartigen Zustellungen regelmäßig verwendete Empfangsbekenntnis (§§ 37 Abs. 1 StPO, 174 ZPO) unterzeichnet. Eine so mitunter auch im Examen vorkommende Zustellung ist im Falle der Pflichtverteidigung ausnahmslos unwirksam (vgl. M-G/S § 37 Rn. 19). Im Falle der Wahlverteidigung gilt dies, wenn der unterzeichnende andere Anwalt nicht selbst zustellungsbevollmächtigt ist.
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Um ein Empfangsbekenntnis ging es auch in der Examensklausur, in der die Erfolgsaussichten einer Revision der Staatsanwaltschaft zu begutachten waren. Das die Urteilszustellung betreffende Empfangsbekenntnis war einen Monat und einen Tag vor dem Begutachtungszeitpunkt von einem Wachtmeister der Staatsanwaltschaft unterzeichnet worden – die Urteilsausfertigung selbst übergab dieser dann drei Tage später dem vom Behördenleiter zum Empfang bevollmächtigten Staatsanwalt. Auch wenn Zustellungen an die Staatsanwaltschaft aus Gründen der Vereinfachung nach § 41 StPO grundsätzlich durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen, wird die Zustellung nach § 37 StPO – auch i.V. mit § 174 ZPO – dadurch nicht ausgeschlossen. Für deren Wirksamkeit ist dann jedoch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Behördenleiter oder die ihn vertretende – sachkundige – Person erforderlich (vgl. M-G/S § 41 Rn. 1). Die Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO wurde damit erst durch die tatsächliche Übergabe des Urteils an den empfangsbevollmächtigten Staatsanwalt in Gang gesetzt (§§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO), so dass sie zum Begutachtungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
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d) Bei einer Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger ist überdies § 145a Abs. 1 StPO zu beachten. Die in dieser Vorschrift normierte gesetzliche Zustellungsvollmacht des Wahlverteidigers – der Pflichtverteidiger ist nach dieser Norm ohnehin uneingeschränkt zustellungsbevollmächtigt – gilt ausnahmslos nur für den Fall, dass sich dessen schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet. Die bloße Versicherung des Wahlverteidigers, er sei ordnungsgemäß bevollmächtigt, kann dieses Erfordernis nicht ersetzen.
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Da sich die Vollmacht des Wahlverteidigers – wie sich aus dem Bearbeitungsvermerk ergab – in einem insoweit einschlägigen Klausurfall zum Zeitpunkt der Urteilszustellung an ihn allerdings noch nicht bei den Akten befand, war allein die (spätere) Zustellung an den Angeklagten selbst maßgeblich, so dass die Revisionsbegründungsfrist zum Begutachtungszeitpunkt doch noch eingehalten werden konnte. Mit dem bereits oben[6] angesprochenen § 37 Abs. 2 StPO hatte dieses Ergebnis allerdings deshalb nichts zu tun, weil hier mehrere wirksame Zustellungen gerade nicht vorlagen (vgl. M-G/S § 37 Rn. 29).
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In einem anderen Klausurfall war dem Wahlverteidiger das Urteil (deutlich früher als einen Monat vor dem Begutachtungszeitpunkt) zugestellt worden, obwohl dieser dem Gericht zuvor mitgeteilt hatte, dass er den Angeklagten nicht länger vertrete. Die Zustellung erwies sich hier deshalb als unwirksam, weil die Zustellungsvollmacht des § 145a Abs. 1 StPO nach Beendigung des Mandats nur solange fortwirkt, bis die Anzeige des Angeklagten oder seines Verteidigers über das Erlöschen des Verteidigerverhältnisses zu den Akten gelangt (vgl. M-G/S § 145a Rn. 11).
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In einer weiteren Examensklausur waren die Themen der §§ 145a Abs. 1, 37 Abs. 2 StPO miteinander verbunden. Einstieg in das Zulässigkeitsproblem war, dass der Begutachtungszeitpunkt genau auf den ersten Tag nach Ablauf der durch die Urteilszustellung an den 1. Verteidiger ausgelösten Revisionsbegründungsfrist gelegt war. Der Angeklagte hatte für das Revisionsverfahren aber einen 2. Verteidiger gewählt und diesem eine Strafprozessvollmacht erteilt, die ausdrücklich auch die Ermächtigung zur Inempfangnahme von „Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Beschlüssen“ enthielt. Diesem Verteidiger war das Urteil gut eine Woche nach dem 1. Verteidiger zugestellt worden, was den Einstieg in § 37 Abs. 2 StPO ermöglichte. Allerdings hatte der 2. Verteidiger diese Vollmacht erst zwei Tage nach der Urteilszustellung an ihn selbst zu den Akten gereicht, so dass sich deren – für die Anwendung des § 37 Abs. 2 StPO vorauszusetzende – Wirksamkeit nicht bereits aus § 145a Abs. 1 StPO ergeben konnte. Da er aber schon mit Erteilung dieser rechtsgeschäftlichen – und über die gesetzliche Bevollmächtigungsfiktion des § 145a Abs. 1 StPO hinausgehenden – Zustellungsvollmacht empfangsberechtigt war, erwies sich die 2. Zustellung unter diesem Gesichtspunkt als wirksam, so dass sich die Revisionsbegründungsfrist am Ende doch nach dieser „zuletzt bewirkten Zustellung“ (§ 37 Abs. 2 StPO) richtete und damit eingehalten werden konnte. Zum Nachweis der rechtsgeschäftlichen Vollmacht reichte es aus, dass diese wenige Tage nach der 2. Zustellung zu den Akten gereicht wurde (vgl. M-G/S § 145a Rn. 2a). Der Unterschied zwischen rechtsgeschäftlicher und gesetzlicher Zustellungsvollmacht liegt im Übrigen darin, dass letztere zur Vereinfachung des Zustellungswesens vom Willen des Angeklagten unabhängig ist – also auch dann gilt, wenn die dem Verteidiger erteilte Vollmacht die Inempfangnahme von Zustellungen gerade nicht umfasst.
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e) Auch die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO kann Einfluss auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist haben. Da die Zustellung eines Urteils vor Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nach dieser Vorschrift unwirksam ist, beginnt die Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO auch in derartigen Fällen überhaupt nicht zu laufen (vgl. M-G/S § 273 Rn. 34). In der Klausuraufgabe wird sich die fehlende Fertigstellung des Protokolls am plausibelsten dadurch darstellen lassen, dass eine der beiden Urkundspersonen das Protokoll nicht unterschrieben hat. Urkundspersonen sind nach § 271 Abs. 1 S. 1 StPO der Vorsitzende und – sollte die Hauptverhandlung nicht nach § 226 Abs. 2 S. 1 StPO ausnahmsweise ohne diesen stattgefunden haben – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Denkbar ist aber auch, dass das Protokoll nicht fertiggestellt ist, weil der Vorsitzende darin sachliche, auf den Verfahrensablauf bezogene Änderungen vorgenommen hat, die vom Urkundsbeamten nicht durch entsprechenden Protokollvermerk genehmigt worden sind. Entsprechendes gilt schließlich, wenn bei einem Wechsel des Urkundsbeamten nicht jeder den von ihm beurkundeten Teil des Protokolls unterschrieben haben sollte (vgl. im Einzelnen M-G/S § 271 Rn. 13, 19).
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In einem Klausurfall war dem Verteidiger das angefochtene Urteil am 30. Oktober zugestellt worden, so dass die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. Dezember nicht mehr einzuhalten gewesen wäre. Zum Glück lautete die Urteilsformel im gleichzeitig übersandten Hauptverhandlungsprotokoll unvollständig bloß „FS 2 Jahre 2 Monate. Im Übrigen Freispr.“ Zwar kann nicht bei jeder Mangel- oder Lückenhaftigkeit des Protokolls dessen Fertigstellung verneint werden. Beim gänzlichen Fehlen des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung sowie bei einem nur in Kurzfassung aufgenommenen Rechtsfolgenausspruch handelt es sich jedoch mit Blick auf die absolute Beweiskraft der Formel im Protokoll (vgl. M-G/S § 268 Rn. 18) um eine so schwerwiegende Lücke, dass die Fertigstellung der Sitzungsniederschrift nicht angenommen werden kann (vgl. M-G/S § 271 Rn. 19). Maßgeblich war im Klausurfall also die zweite Zustellung von Urteil und vervollständigtem Protokoll vom 12. November, die mit der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO nicht kollidierte.
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f) Der Gegenstand der Zustellung war angesprochen, als sich aus einem zum Aufgabentext eines Klausurfalles gehörenden Aktenvermerk des Verteidigers ergab, dass sich auf dem Angeklagten vor mehr als einem Monat zugesandten Urteil „weder Unterschriften noch Stempel“ befunden hätten. Grundsätzlich sind Urteile in einer Ausfertigung zuzustellen, d.h. in einer amtlichen Abschrift oder Ablichtung, die mit einem Ausfertigungsvermerk, der Unterschrift des Urkundsbeamten und dem Gerichtssiegel versehen ist. Keinesfalls genügt die Zustellung einer einfachen – also unbeglaubigten – Abschrift oder Ablichtung des Urteils (vgl. M-G/S § 37 Rn. 1).
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Dass die im Klausurfall beschriebene einfache Urteilsabschrift zudem noch per „einfachem Brief“ – also außerhalb der in §§ 37 Abs. 1 StPO, 166 ff. ZPO bestimmten Form – übersandt worden war, spielte daher eigentlich keine Rolle mehr. Auch lag keine zu einem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist führende Heilung des Zustellungsmangels gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO vor, da „tatsächlich zugegangen“ eben nicht der richtige Zustellungsgegenstand war.
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3. Stellt sich im Klausurfall heraus, dass die Revisionsbegründungsfrist zum Begutachtungszeitpunkt ausnahmsweise abgelaufen ist, wird natürlich auch hier die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen sein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung zusammen mit seinem Verteidiger anwesend war, im Fall einer ohnehin schon formgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung lediglich zur Nachholung von (weiteren) Verfahrensrügen grundsätzlich nicht bewilligt wird (vgl. M-G/S § 44 Rn. 7). Denn die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist hier „an sich“ nicht versäumt, vielmehr erfolgte die Begründung der Revision lediglich nicht „in Benutzung aller zu Gebote stehenden Angriffsmittel“.[7]
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Im entsprechenden Klausurfall galt es insofern zu erkennen, dass der Verteidiger die allgemeine Sachrüge mit dem Satz „Ich rüge die Verletzung sachlichen Rechts“ bereits zulässig erhoben hatte, so dass eine Wiedereinsetzung zur nachträglichen Geltendmachung eines nach dem Klausurgutachten zu bejahenden Verfahrensfehlers nicht in Betracht kam. Für Ausnahmen, die in diesem Zusammenhang zugelassen werden, wenn der Revisionsführer unverschuldet durch äußere Umstände oder Maßnahmen des Gerichts an der rechtzeitigen Revisionsbegründung gehindert worden ist – wie etwa bei Unmöglichkeit oder Verweigerung der Akteneinsicht während der Frist des § 345 Abs. 1 StPO (vgl. M-G/S § 44 Rn. 7a) –, gab die Aufgabe keine Anhaltspunkte. In dieser Klausur war es im Übrigen ausnahmsweise einmal angezeigt, die Begründetheit der Revision vor deren Zulässigkeit zu prüfen, um überhaupt noch zu dem im Fall enthaltenen Verfahrensfehler zu gelangen und ein Hilfsgutachten zu vermeiden. Dies belegt ein weiteres Mal, dass ausnahmslos gültige Aufbauschemata auch für die Lösung von Revisionsklausuren nicht existieren und es immer auf die Plausibilität im Einzelfall ankommt.
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Gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war dem Angeklagten hingegen in dem Klausurfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, in dem er gut zwei Wochen vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Tatgericht die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt hatte, da sich sein derzeitiger Pflichtverteidiger weigerte, die fristgerecht eingelegte Revision zu begründen. In dieser Situation durfte der Angeklagte darauf vertrauen, dass das Gericht über seinen Antrag rechtzeitig entscheiden würde (vgl. M-G/S § 346 Rn. 4). Da die Strafkammer stattdessen aber den Ablauf der Begründungsfrist abwartete und die Revision dann nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwarf, war das Fristversäumnis durch ein gerichtliches Verschulden verursacht, so dass dem Angeklagten – wodurch der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos wurde (vgl. M-G/S § 346 Rn. 16) – nach § 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
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4. Im Normalfall ist jedoch festzustellen, dass die Revisionsbegründung noch fristgemäß erfolgen kann. Damit ist die Zulässigkeitsprüfung abgeschlossen. Weitere abstrakte Ausführungen zu Inhalt und Form der Revisionsbegründung nach §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO sind nicht erforderlich.
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In einem neueren Klausurfall ging es allerdings ausnahmsweise um die (geplante) Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch einen – unterbevollmächtigten (vgl. M-G/S vor § 137 Rn. 11) – Anwaltskollegen „in Vertretung für den nach Diktat verreisten“ Wahlverteidiger. Zwar ist die Revisionsbegründung nach dem Zweck des § 345 Abs. 2 StPO – die Bewahrung der Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger (vgl. M-G/S § 345 Rn. 10) – unzulässig, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Der genannte Zusatz rechtfertigt für sich allein aber nicht die Annahme, dass der in Vertretung für den eigentlichen Sachbearbeiter Unterzeichnende die Revisionsbegründungsschrift ungeprüft unterschrieben hat. Denn das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, ihn selbst zu verfassen. Zweifel an der Übernahme der vollen Verantwortung bestehen hingegen, wenn sich der Unterzeichner erkennbar vom Inhalt der Schrift distanziert, was etwa in der Examensklausur der Fall war, in der die Verteidigerin die Revision „auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten“ begründet hatte (vgl. M-G/S § 345 Rn. 16).
B. Zulässigkeit der Revision › VII. Fehlen von Rechtsmittelrücknahme oder -verzicht