Читать книгу Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur - Marc Russack - Страница 8

Anmerkungen

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[1]

LR-Hanack vor § 333 Rn. 13: „Noch bedenklicher aber ist, dass ganz offenbar viele Anwälte den Anforderungen an eine sachgemäße Revisionsbegründung nicht gewachsen sind. Dies wiegt auf Grund des § 344 Abs. 2 vor allem bei der Verfahrensrüge schwer, so dass auch von daher die strengen oder überstrengen Anforderungen der Rechtsprechung an diese Vorschrift fragwürdig erscheinen.“

[2]

Die zitierten Fundstellen im StPO-Kommentar von Meyer-Goßner/Schmitt müssen beim Durcharbeiten dieser Darstellung – soll diese wirklich Gewinn bringen – unbedingt nachgelesen und -vollzogen werden. Auf die entsprechenden Bemerkungen im Vorwort wird hingewiesen.

[3]

Dieser Vermerk enthält regelmäßig Hinweise auf die in der Klausurlösung anzusprechenden Rechtsfragen – insbesondere wenn diese an anderen Stellen des Aufgabentextes nicht ausdrücklich thematisiert sind. So hat der Angeklagte sich hier in der Vergangenheit beispielsweise darüber gewundert, dass „das Gericht ihm keinen Verteidiger zur Seite“ gestellt habe (Verstoß gegen § 140 StPO?), es „sich selbst keinen unmittelbaren Eindruck von der Örtlichkeit“ verschafft habe (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO?), oder aber darauf hingewiesen, dass er sich „doch nur vor einer unzulässigen Festnahme“ habe wehren wollen (§ 113 Abs. 3 bzw. 4 StGB?).

[4]

Vgl. dazu unten Rn. 28.

[5]

Vgl. dazu unten Rn. 569 f.

Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur

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