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a) Begriffsverständnis

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Die Tax Compliance im Bertelsmann-Konzern besitzt einen weiten Geltungsbereich. Die Auslegung des Begriffes ist danach nicht nur auf den engen Verständnisbereich der Erfüllung steuerlicher Pflichten wie beispielsweise der Abgabe von Steuererklärungen beschränkt.

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Das Verständnis der Tax Compliance innerhalb des Bertelsmann-Konzerns im weiteren Sinne umfasst über die Erfüllung der steuergesetzlichen Aufgaben hinaus auch die Interessen des Unternehmens, diese Pflichten und Vorschriften so auszuführen, dass eine Minimierung der Steuerbelastung möglich wird.[1]

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Neben diesem betriebswirtschaftlich geprägten Verständnis der Tax Compliance erhält der praktische Blick auf diesen Begriff insbesondere durch den neuen Anwendungserlass zu § 153 AO[2] auch verstärkt eine juristische und prozessuale Orientierung im Konzern. So kommt der Frage, ob und wie ein (steuerliches) innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) eine indizielle Wirkung für den Ausschluss des Vorsatzes im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Prüfung entfalten kann, im Bertelsmann-Konzern eine sehr hohe Bedeutung zu. Aufgrund der Verschärfung des Steuerstrafrechts in den letzten Jahren, hat es sich der Konzern zur Aufgabe gemacht, formalisierte Prozesse und innerbetriebliche Kontrollen im Hinblick auf die Tax Compliance zu implementieren, die der Kriminalisierung von Fehlern entgegenwirken sollen.

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Jedoch ist nicht nur vor dem Hintergrund der Verschärfung der steuerstrafrechtlichen Regelungen die Notwendigkeit gegeben, sich als international tätiger Konzern mit seiner Tax Compliance-Organisation zu beschäftigen. Letztlich ist der Bertelsmann-Konzern auch an die bestehende allgemeine Rechtspflicht zur Einführung einer Compliance-Organisation gebunden, die die Verantwortung und Haftung des Vorstands des Konzerns sowie der geschäftsführenden Organe der Tochtergesellschaften im In- und Ausland regelt.

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