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cc) Haftung der zur Aufsicht verpflichteten Personen gem. § 130 OWiG

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In § 130 OWiG wird die Haftung der zur Aufsicht verpflichteten Personen eines Betriebes oder Unternehmens bei Zuwiderhandlungen anderer geregelt. Einer Verletzung der Aufsichtspflicht kommt dabei insbesondere das vorsätzliche und fahrlässige Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen gleich, welche generell dazu geeignet sind, Gefahren für die Rechtsordnung zu verhindern.[4]

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Die Norm des § 130 OWiG regelt spezifisch: „Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“ Eine Verletzung der Aufsichtspflicht zieht danach eine Geldbuße nach sich.

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Selbst wenn es lange allgemein in der Literaturmeinung umstritten war, inwiefern die Regelungen des § 130 OWiG auch Konzerne betreffen, ergeben sich in Bezug auf die Rechtsprechung zu Sorgfaltspflichten und Haftungstatbeständen der Organe eines Konzerns klare Handlungspflichten zur Einführung einer konzernweit geltenden Tax Compliance-Organisation. So hat in 2013 ein deutsches Gericht erstmals den Geschäftsleiter eines deutschen Unternehmens wegen eines unzureichenden Compliance-Systems auf Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt.[5]

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