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dd) Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten steuerpflichtiger Unternehmen gem. der AO

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Neben den bereits skizzierten Aufsichts- und Haftungsregelungen, kommt der deutsche steuerliche Rechtsbegriff der Tax Compliance insbesondere in den Verfahrensvorschriften der AO zum Ausdruck.

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Gem. § 34 Abs. 1 AO haben die Organmitglieder z.B. einer Aktiengesellschaft, also etwa auch der Bertelsmann SE & Co. KGaA, dafür Sorge zu tragen, dass Bücher und Aufzeichnungen geführt und Steuererklärungen abgegeben werden. Fahrlässige oder grobe Pflichtverletzungen führen nach §§ 34, 69 AO zu einer persönlichen Haftung der Vorstands- bzw. Organmitglieder mit ihrem Privatvermögen, sollten daraus Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sein.

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Daneben regelt § 97 Abs. 1 S. 1 AO die Mitwirkungs- und Informationspflicht der steuerpflichtigen Unternehmen gegenüber der Steuerbehörde. So ist der Steuerpflichtige auf Anfrage der Finanzbehörden zur Vorlage von „Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung“ verpflichtet. Im Falle international tätiger Unternehmen sind bei Auslands- und Konzernsachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zu beachten.[6]

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