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bb) Aufsichtspflicht eines Unternehmens gem. § 33 WpHG

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Neben den allgemeinen rechtlichen Regelungen des AktG, bilden im Bertelsmann-Konzern die speziellen Grundsätze des § 33 Abs. 1 WpHG ein weiteres Motiv für die Einführung eines konzernweit gültigen Compliance- und Tax Compliance-Systems.

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Gem. § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen „angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierhandelsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen dieses Gesetzes nachkommen, wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann.“[3] Diese Norm gibt Organen von Unternehmen eine Aufsichtspflicht vor, deren Missachtung als Ordnungswidrigkeit gem. § 130 OWiG angesehen werden kann. Gem. der Spezialnorm des WpHG hat der Bertelsmann-Konzern eine Compliance-Funktion installiert, die in den konzerninternen Organisationsanweisungen vermerkt ist.

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