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aa) Sorgfaltspflicht des Vorstands und Aufsichtsrats gem. § 93 AktG

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Die Bertelsmann SE & Co. KGaA ist Muttergesellschaft und Management-Holding des Bertelsmann-Konzerns. Als Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten für sie u.a. auch die Regelungen des AktG. Die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern ist im § 93 AktG geregelt

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Gem. § 93 Abs. 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder „bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.“ Eine Pflichtverletzung führt gem. § 93 Abs. 2 AktG zu einer schadensersatzpflichtigen Innenhaftung. Die Innenhaftung betrifft den Vorstand und den Aufsichtsrat des Bertelsmann-Konzerns. Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 AktG ergibt sich eine Beweislastumkehr. Danach können Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften trotz Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten, sprich trotz ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleitung, dennoch persönlich haftbar gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn es ihnen im Schadensfall nicht gelingt, die in Bezug auf die Haftungsvermeidung für das Unternehmen getroffenen angemessenen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen transparent zu machen.

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Der Vorstand des Bertelsmann-Konzerns hat zur Sicherstellung dieser Regelungen und zur Gewährleistung der Compliance sowie der Tax Compliance im übertragenen Sinne eine konzernweit gültige Compliance-Organisation und ein Ethics & Compliance-Programm etabliert, die u.a. eine Grundlage für die Tax Compliance-Organisation bildet.

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