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2. Bedeutung der internen Sachverhaltsaufklärung bei Briefkastenfirmen und Steueroasen

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Wie oben dargestellt, ist festzustellen, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 42 AO einer nicht unerheblichen Auslegung bedürfen. Umso wichtiger ist es gerade in Gestaltungsfällen mit Auslandsbezug, die unter § 42 AO fallen könnten, die außersteuerlichen, d.h. wirtschaftlichen Gründe des jeweiligen Gestaltungswegs nach entsprechender steuerlicher Beratung umfassend zu dokumentieren. Dies kann insbesondere im späteren Verfahrensverlauf von Bedeutung sein, sollte z.B. im Anschluss an eine Betriebsprüfung der Vorwurf einer ggf. strafrechtlich relevanten Steuerhinterziehung (§ 370 AO) aufkommen.

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Dies bedeutet aus diesem Grund ebenfalls, Hinweisen auf potentielle Abweichungen von den intern festgelegten Gestaltungen umgehend nachzugehen und die entsprechenden Sachverhalte aufzuklären.

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