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1. Hintergrund

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Zölle

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Unter Zöllen „versteht man finanzielle Belastungen, die auf Waren allein deswegen erhoben werden, weil sie über eine Grenze verbracht werden, wobei allerdings ein modernes Zollrecht die Zollerhebung unter bestimmten Bedingungen aussetzt, z.B. weil die Waren nur durch das Zollgebiet durchgeführt oder vor der Entscheidung über ihre endgültige zollrechtliche Bestimmung gelagert werden sollen (Versand- bzw. Zolllagerverfahren, vorübergehende Verwahrung, Freizone).“[56]

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Von Bedeutung sind Zollvorgaben insbesondere dann, wenn Warenbewegungen außerhalb der EU erfolgen.[57]

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Die Zollermittlung erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage europäischen Rechts. Zu nennen sind hier insbesondere:

Zollkodex (ZK),
Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO),
Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO),
gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

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Der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld ist abhängig vom Zollverfahren bzw. dem endgültigen Verbleib der Waren. Für Waren, die endgültig im Gemeinschaftsgebiet verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen sollen, sind die Zölle grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten (Verbringung in den freien Verkehr). Darüber hinaus gibt es weitere Verfahren mit unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten der Steuerschuld. Zu nennen sind hier insbesondere das Versand-, das Zolllager- und das aktive sowie passive Veredelungsverfahren.

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Die Höhe der Zollschuld ergibt sich aus dem Warenwert und dem Zollsatz (Zolltarif). Für den Warenwert wird vorrangig der Transaktionswert für die eingeführte Ware, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, herangezogen, der erforderlichenfalls anzupassen ist (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ZK). Der Zolltarif, auch Nomenklatur genannt, ist ein Warenverzeichnis, anhand dessen die Waren auf Basis eine Codenummernsystems tarifiert werden. Der Codenummer ist ein entsprechender Zollsatz zugeordnet, weshalb die Einreihung der betreffenden Ware in den Zolltarif von entscheidender Bedeutung ist. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Zolltarif weitere wichtige Informationen, bspw. ob Verbote, Beschränkungen oder bestimmte Meldepflichten zu beachten sind.

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Die richtige Einreihung der Waren in den Zolltarif kann ein durchaus komplexes Unterfangen darstellen. Grundsatz ist, dass jede Ware in den Zolltarif einzureihen ist, das bedeutet, dass d.h. für die jeweilige Ware die „richtige“ Codenummer und damit der relevante Zollsatz zu ermitteln ist. Die Komplexität ergibt sich aus der umfassenden Gliederung des Zolltarifes. So sind beispielsweise Schuhe nicht gleich Schuhe. Der Zolltarif unterschiedet Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (Pos. FS [00] 6403) oder Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen (Pos. FS [00] 6404). Diese Positionen untergliedern sich in zahlreiche Unterpositionen, die sich an der jeweiligen (möglichen) Beschaffenheit der Waren orientieren. Je nachdem, wie die letztendliche Einreihung in den Zolltarif erfolgt, also welche Codenummer zum Tragen kommt, bestimmt sich der maßgebliche Drittlandszoll. Die richtige Einreihung ist somit sowohl aus Sicht des Steuerpflichtigen, als auch aus Sicht der richtigen Zollerhebung durch die Zollbehörden elementar wichtig.

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Eine weitere Besonderheit kann sich aus bestimmten Maßnahmen ergeben. Maßnahmen können z.B. Präferenzabkommen zwischen der EU und Drittstaaten sein. Solche Präferenzabkommen können beispielsweise festlegen, dass Waren, die in diesen Drittstaaten (vollständig) produziert und in die EU eingeführt werden (Ursprungspräferenz), einem besonderen Drittlandszoll (z.B. 0 %) unterliegen. Insofern können Präferenzabkommen auch als ein Instrument der Entwicklungshilfe gesehen werden. Andererseits kann aus Sicht der EU auch das Bedürfnis bestehen, den Binnenmarkt vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Ein solches Bedürfnis könnte bestehen, wenn beispielsweise Staaten zur Förderung der einheimischen Produktion (z.B. Gewinnung von weltweiten Marktanteilen, mit dem Ziel der Ausschaltung ausländischer Konkurrenz) Waren subventionieren, so dass diese unter den eigentlichen Produktionskosten der Herkunftsländer exportiert werden können. Dies kann schädliche Auswirkungen auf Produzenten im Binnenmarkt haben. Als Instrument zur Abwehr solcher schädlichen externen Einflüsse auf den Binnenmarkt kann die EU-Kommission im Rahmen eines formellen Verfahrens sog. „Anti-Dumping-Zölle“ erheben und hierdurch den Wettbewerbsvorteil dieser ausländischen Produkte wieder abschöpfen. Solche Strafzölle wurden durch die EU-Kommission z.B. auf Stahlimporte aus China erhoben.

Verbrauchssteuern

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Verbrauchssteuern betreffen bestimmte Waren, die zum Zeitpunkt des Entfernens aus dem Steuerlager beim Hersteller oder beim Händler entstehen. Dies sind z.B.:

Alkopopsteuer (AlkopopStG),
Biersteuer (BierStG),
Branntweinsteuer (BranntwMonG),
Energiesteuer (EnergieStG),
Kaffeesteuer (KaffeeStG),
Kernbrennstoffsteuer (KernbrStG),
Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer (SchaumwZwStG),
Stromsteuer (StromStG),
Tabaksteuer (TabStG).

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Von ihrer Funktionsweise ähneln Verbrauchssteuern den Zöllen. Wie bei Zöllen haftet die Entstehung der Verbrauchssteuern Waren oder wie Waren behandelten Produkten (Energie, Strom) an, wobei das auslösende Moment, von der konzeptionellen Idee her, der Konsum der entsprechenden Ware ist. Wann die Steuer dabei tatsächlich entsteht, hängt von der jeweiligen Steuerart ab. Die Ähnlichkeit bzw. die Verwandtschaft zu den Zöllen lässt sich schön an der Biersteuer zeigen. Die Höhe der Biersteuer hängt nach § 2 BierStG als Volumensteuer von der produzierten Biermenge und dem Alkoholgehalt des Bieres (Platograd) ab. Die Biersteuer entsteht nach § 14 Abs. 1 BierStG zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Dies ist nach § 14 Abs. 2 BierStG z.B. die Entnahme des Bieres aus dem Steuerlager, wobei ein Steuerlager nach § 4 BierStG beispielsweise die Braustätte oder eine Lagerstätte des Bieres sein kann. Die Ähnlichkeiten der hier verwendeten Nomenklatur und Wirkungsweise der Verbrauchssteuern zum Zollkodex sind offensichtlich. Der bedeutsame Unterschied ist, dass hier der Verbrauch dieser Waren im Steuergebiet erfolgt, während Zölle im Rahmen des Im/Exportes aus dem Drittlandsgebiet in oder aus dem Gemeinschaftsgebiet der EU erhoben werden. So unterliegt nach § 1 Abs. 1 BierStG nur Bier der Biersteuer, das sich im Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und die Insel Helgoland) befindet. Verbindungen zu den Zöllen können sich wiederum dann ergeben, wenn Waren in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt und in den freien Verkehr überführt werden. Solche Fälle der Einfuhr werden beispielsweise im BierstG in den §§ 16, 18 BierStG geregelt.

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Bereits aus der Art der Verbrauchssteuern unterliegenden Waren ergibt sich, dass die Anzahl der von diesen Verbrauchssteuern betroffenen Unternehmen endlich bzw. eng umgrenzt ist. Da eine Vielzahl der zu überwachenden Waren im Inland produziert werden bzw. die Überführung in den steuerrechtlichen freien Verkehr im Inland erfolgt, ist zudem die steuerliche Überwachung der Verbrauchssteuern einfacher als bei Zöllen, bei denen bereits die Einordnung der Waren in den Zolltarif, wie oben ausgeführt, eine große Herausforderung darstellt und mit erheblichen Problem und/oder Ermessensspielräumen verbunden sein kann. Vor diesem Hintergrund wird daher auf weitergehende Ausführungen, insbesondere zu Sachverhaltsaufklärungen bei möglichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern, nicht weiter eingegangen.

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