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1. Hintergrund

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Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB ist darauf ausgerichtet den Wettbewerb auf unrechtmäßige Art und Weise zu verzerren. Dies geschieht z.B. indem Mitarbeiter von Kunde, die Entscheidungen zugunsten des Lieferanten beeinflussen können, Geschenke oder Einladungen erhalten. Es besteht in diesen Fällen die Erwartungshaltung des Lieferanten, die Entscheidungen des Kunden rechtswidrig zu beeinflussen, indem z.B. der Kunde Waren oder Dienstleistungen bei dem Lieferanten bestellt, obwohl er unter normalen Umständen einen Wettbewerber bevorzugt hätte. Nachdem am 15.10.2015 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Bekämpfung der Korruption gilt in Zukunft als Verschärfung das sog. Geschäftsherrenmodell. Über den Wettbewerb hinausgehend ist dann vorgesehen, dass durch den Empfang von Zuwendungen die Pflichterfüllung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitsgeber beeinflusst wird; damit wird der Schutzzweck des § 299 StGB erweitert. Das Gesetz von 2015 sieht außerdem eine Erweiterung der Amtsträgerkorruption nach § 331 ff. StGB vor, d.h. bzgl. der Straftatbestände sollen europäische Amtsträger so behandelt werden wie deutsche Amtsträger. Diese Ausweitung auf europäische Amtsträger gilt bereits für die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Vorteilsgewährung (§ 333 StGB). Da Bestechungen und Vorteilsgewährungen rechtswidrige Handlungen sind, handelt es sich um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 4 (5) Nr. 10 EStG. Daher stellen korruptive Zahlungen auch immer steuerliche Verstöße dar.

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