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b) Friedliche Streitbeilegung

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Im Völkerrecht gilt der Grundsatz der Streitbeilegung mit friedlichen Mitteln (Art. 2 (3) UN-Charta). Die Mittel der Streitbeilegung können in diplomatische und institutionalisierte Verfahren unterteilt werden. Sie sind beispielhaft in Art. 33 Abs. 1 UN-Charta aufgezählt: Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung und Vergleich zählen zu den diplomatischen Verfahren. Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung und die Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen sind institutionalisierte Verfahren.

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Aus rechtlicher Sicht kommt vor allem den schiedsgerichtlichen und gerichtlichen Entscheidungen eine erhebliche Bedeutung zu. Allerdings besteht auf globaler Ebene keine obligatorische Gerichtsbarkeit. Der Internationale Gerichtshof (IGH) ist zwar das oberste Rechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und kann jede Art von Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten verbindlich entscheiden. Die Zuständigkeit des IGH ist jedoch nur gegeben, wenn die streitbeteiligten Staaten diese anerkannt haben. Im Wesentlichen sind drei Wege der Zuständigkeitsbegründung zu unterscheiden:

Zunächst kann ein Staat eine einseitige, obligatorische Unterwerfungserklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut abgeben. Damit erklärt er generell seine Anerkennung der Zuständigkeit des IGH. Allerdings hat nur eine Minderheit der Staaten eine solche Erklärung abgegeben. Zudem werden Unterwerfungserklärungen oft mit Vorbehalten versehen (Art. 36 Abs. 3 IGH-Statut). Die Zuständigkeit des IGH wird im Übrigen erst dann begründet, wenn beide Streitparteien eine Unterwerfungserklärung abgegeben haben.
Häufiger ist, dass sich zwei Staaten für einen aktuellen Streit ad hoc einigen, dem IGH die Beilegung des Streits zu übertragen oder dass eine Partei Klage beim IGH erhebt und die andere Partei der Zuständigkeit des IGH im Laufe des Verfahrens zustimmt bzw. sich rügelos auf das Verfahren einlässt (forum prorogatum), Art. 36 Abs. 1 IGH-Statut.
Die Zuständigkeit des IGH kann sich auch aus einer speziellen Klausel in einem völkerrechtlichen Vertrag ergeben (kompromissarische Klausel). Oft ist die Zuständigkeit dann auf die Materie des jeweiligen Vertrags beschränkt. Denkbar ist aber auch, dass Staaten alle Streitigkeiten zwischen ihnen generell dem IGH übertragen (so z.B. Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Streitbeilegung von 1957).[1]

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Im Wirtschaftsvölkerrecht sind die speziellen Streitbeilegungsmechanismen der multilateralen und regionalen Wirtschaftsorganisationen (z.B. WTO und NAFTA) von erheblicher praktischer Bedeutung. Diese z.T. gerichtsförmig ausgestalteten Verfahren werden von den beteiligten Staaten rege genutzt und treten an die Stelle der allgemeinen völkerrechtlichen Streitbeilegungsmittel. Insbesondere das Streitbeilegungsverfahren der WTO[2] hat bereits eine beeindruckend hohe Zahl von Streitfällen beigelegt. Anders als die Zuständigkeit des IGH ist die Zuständigkeit des WTO-Streitbeilegungsverfahrens nicht von der Zustimmung der Streitparteien abhängig. Im internationalen Investitionsschutzrecht werden in erster Linie ad hoc Schiedsgerichte genutzt.[3] Schiedsgerichte werden jeweils für einen speziellen Streitfall gebildet. Die Parteien haben durch die Auswahl der Schiedsrichter und die Begrenzung des Streitgegenstandes hier größere Einflussmöglichkeiten als in einem gerichtlichen Verfahren.

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