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c) Völkerrechtliche Verantwortlichkeit
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Verletzt ein Staat eine Regel des Völkerrechts, begründet dies seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit. Daraus leiten sich die Verpflichtungen des verletzenden Staats (z.B. zu Wiedergutmachung und Schadensersatz) und die Rechte des verletzten Staats (z.B. zur Forderung von Reparationen oder zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen) ab. Die Grundsätze der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten wurden von der International Law Commission der Vereinten Nationen im Jahr 2001 in sog. Draft Articles festgehalten.[1] Die Draft Articles kodifizieren zu einem großen Teil Gewohnheitsrecht, so dass sie ähnlich wie die WVK in der Fallpraxis angewandt werden können.
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Voraussetzung für die völkerrechtliche Verantwortlichkeit ist nach Art. 2 Draft Articles das Vorliegen eines einem Staat zurechenbaren Tuns oder Unterlassens und die daraus resultierende Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung. Rechtsfolge ist nach Art. 30 und 31 Draft Articles die Beendigung der Rechtsverletzung und die Wiedergutmachung der Rechtsverletzung. Wiedergutmachung soll primär durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (restitution) erfolgen (Art. 35 Draft Articles). Wenn dies nicht möglich ist, soll Schadensersatz (compensation) geleistet werden. Ist auch dies nicht möglich, sind andere Formen der Genugtuung (satisfaction), wie z.B. eine förmliche Entschuldigung, denkbar, Art. 36 und 37 Draft Articles. Unabhängig von den Rechtsfolgen der Staatenverantwortlichkeit besteht in jedem Fall die Pflicht zur Beachtung der verletzten Norm weiter, Art. 29 Draft Articles.
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Leistet ein verantwortlicher Staat keine Wiedergutmachung, ist der verletzte Staat zu Gegenmaßnahmen berechtigt, Art. 49 Draft Articles. Gegenmaßnahmen bestehen regelmäßig in der Aussetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen gegenüber dem verletzenden Staat. Eine Aussetzung des Gewaltverbots, fundamentaler Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und von Normen des zwingenden Völkerrechts ist allerdings nicht gestattet, Art. 50 Draft Articles. Zudem müssen Gegenmaßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, Art. 51 Draft Articles.
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Im Wirtschaftsvölkerrecht werden diese allgemeinen Prinzipien teilweise von Sonderrechtsordnungen überlagert. So enthält das Streitschlichtungsübereinkommen der WTO detaillierte Regeln über die Rechtsfolgen einer festgestellten Rechtsverletzung.[2]