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Teil 2 WelthandelsrechtIII. Entwicklung des Welthandelssystems › 1. Zur Bedeutung der geschichtlichen Entwicklung für das Verständnis des Welthandelsrechts

1. Zur Bedeutung der geschichtlichen Entwicklung für das Verständnis des Welthandelsrechts

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Die WTO wurde 1995 gegründet[1], so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt von einer WTO-Rechtsordnung gesprochen werden kann. Die WTO-Rechtsordnung beruht jedoch in zentralen Elementen auf dem Welthandelssystem, das nach dem zweiten Weltkrieg auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1947 (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT 1947[2]) entstand. Dies war wiederum eine Reaktion auf die Politik des Protektionismus der Zwischenkriegszeit und deren Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise in den 1920er Jahren. Daher ist die Kenntnis der Grundzüge der geschichtlichen Entwicklung des Welthandelssystems für das Verständnis des gegenwärtigen Welthandelsrechts erforderlich.

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Insbesondere zwischen der Rechtsordnung des GATT 1947 und dem WTO-Recht besteht eine enge Verknüpfung, die sich darin äußert, dass Entscheidungen und Verfahrensregeln des GATT 1947 gem. Art. XVI:1 des Übereinkommens zur Gründung der WTO (WTO-Übereinkommen)[3] ausdrücklich in das WTO-Recht einbezogen werden.

Wichtige Norm: Art. XVI:1 WTO-Übereinkommen

Sofern in diesem Übereinkommen oder in den Multilateralen Handelsübereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, lässt sich die WTO von den Beschlüssen, Verfahren und üblichen Praktiken der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947 sowie der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe leiten.

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Die Bedeutung dieser Vorschriften für das Verhältnis der Rechtsordnung des GATT 1947 zur Rechtsordnung der WTO hat der Appellate Body, das ständige Revisionsorgan der WTO-Streitschlichtung[4], im Fall Japan – Alcoholic Beverages[5] so zusammengefasst:

Zitat: „Article XVI:1 of the WTO Agreement (…) bring[s] the legal history and experience under the GATT 1947 into the new realm of the WTO in a way that ensures continuity and consistency in a smooth transition from the GATT 1947 system. This affirms the importance to the Members of the WTO of the experience acquired by the CONTRACTING PARTIES to the GATT 1947 – and acknowledges the continuing relevance of that experience to the new trading system served by the WTO.”[6]

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Das aktuelle Welthandelsrecht beruht somit auf historischen Grundlagen, von denen es sich nicht verabschiedet hat, sondern die es integrieren möchte. Dies unterstreicht die besondere Relevanz der historischen Entwicklung des internationalen Handelssystems für das WTO-Recht.

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