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c) GATT-Verhandlungsrunden

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Die Geschichte des GATT 1947 ist durch mehrjährige multilaterale Verhandlungsrunden geprägt, in deren Rahmen schrittweise Zölle gesenkt wurden. Zum Abbau anderer Handelshemmnisse wurden außerdem verschiedene völkerrechtliche Abkommen ausgehandelt, die neben das GATT 1947 traten. Mit ihnen wurde die Rechtsordnung des GATT 1947 präzisiert und erweitert.

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Den ersten fünf Verhandlungsrunden des GATT zwischen 1947 und 1961 gelang ein erheblicher Abbau der Zölle. Die Zollreduktion führte jedoch dazu, dass nicht-tarifäre Handelsschranken, insbesondere handelspolitischen Abwehr- und Schutzmaßnahmen, an Bedeutung zunahmen. Bereits in der sechsten GATT-Runde, der Kennedy-Runde (1962–1967) wurde daher neben einer weiteren Zollreduzierung ein Abkommen zu Antidumping-Maßnahmen ausgehandelt.[1]

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In der Tokio-Runde (1973–1979) wurde dieses Abkommen um weitere Zusatzabkommen ergänzt (Tokio-Kodizes), die unter anderem Subventionen, Zollwertbestimmungen und technische Handelshemmnisse betrafen. Die zusätzlichen Abkommen der Kennedy- und der Tokio-Runde waren eigenständige völkerrechtliche Verträge, die neben dem GATT bestanden. Die GATT-Vertragsparteien hatten die Wahl, einem Nebenabkommen beizutreten oder fernzubleiben. Diese Möglichkeit wurde als „GATT à la carte“ bezeichnet und hatte zur Folge, dass innerhalb des GATT-Systems Verträge mit unterschiedlichen Mitgliedschaften bestanden. Der Umfang der materiellen Verpflichtungen der GATT-Vertragsparteien unterschied sich somit zum Teil erheblich. Zudem verfügten einige Abkommen über eigenständige Verfahren zur Streitschlichtung. Betraf ein Streitfall mehrere Abkommen, konnte sich die klagende Partei daher dasjenige Abkommen und Streitbeilegungsverfahren aussuchen, das für die klagende Partei die größten Erfolgsaussichten bot. Diese Zersplitterung der Rechtsordnung des GATT 1947 wurde als Missstand empfunden und war ein Anlass für die Verhandlungen der Uruguay-Runde.

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