Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 14
1. Sachenrechte als Herrschaftsrechte
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Das Sachenrecht als Teil des Bürgerlichen Rechts verdankt seinen Namen dem Umstand, dass es vor allem (Rn. 21 f.) die Rechtsverhältnisse an Sachen regelt. Der Gegenstand der sachenrechtlichen Vorschriften, die „Sache“ (Rn. 5 ff.), ist es also, der die Eigenständigkeit des Sachenrechts begründet. Da die Sache ein real, also auch außerhalb des Rechts existierendes Gebilde ist und sich dadurch insbesondere von der Forderung unterscheidet, steht jede Rechtsordnung vor der grundsätzlichen Frage, ob sie subjektive Rechte einzelner Rechtssubjekte an diesen Gegenständen anerkennt. Wird dies bejaht, so ist des Weiteren zu regeln, unter welchen Voraussetzungen diese Rechte an Sachen entstehen, erlöschen und übertragen werden. Ferner muss geregelt werden, welchen Inhalt die einzelnen Rechte haben; insbesondere bedarf es der Abgrenzung zu konkurrierenden Rechten. Schließlich fragt sich, ob und, wenn ja, auf welche Weise die Rechte an Sachen geschützt sind.
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Verschiedentlich wird gesagt, das Sachenrecht sei das Recht, das die Güter zuordne, sei also Zuordnungsrecht[1]. In der Tat kommt dem Sachenrecht diese Aufgabe zu. Indes begegnet die Zuordnung von Rechtsobjekten auch außerhalb des Sachenrechts. So regelt das Schuldrecht, welcher Person die Forderung „zusteht“; es weist also dem Gläubiger die Forderung zu. Das Erbrecht beantwortet unter anderem die Frage nach dem Schicksal des Nachlasses; es ordnet denselben dem oder den Erben zu. Das Immaterialgüterrecht schließlich handelt von der Zuordnung geistiger Werke. Die Zuordnung von Gegenständen ist demnach mitnichten ein Charakteristikum gerade des Sachenrechts[2]. Kennzeichnend für das Sachenrecht ist vielmehr die – durch den zugeordneten Gegenstand bedingte – Art der Zuordnung und damit der Inhalt des subjektiven Rechts: Die Zuordnung bezieht sich auf Sachen und erfolgt mit Wirkung gegenüber jedermann, also „absolut“.
→ Definition:
Das Sachenrecht regelt mit anderen Worten „Herrschaftsrechte“ an Sachen, Rechte also, die den Inhaber berechtigen, auf eine Sache einzuwirken und Dritte von der Einwirkung auf diese Sache auszuschließen. Nicht die Zuordnung als solche, sondern die Zuordnung von Sachen ist Aufgabe des Sachenrechts.