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b) Rechtsbesitz

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Was den in §§ 1029, 1090 Abs. 2 geregelten „Rechtsbesitz“ betrifft[28], so bestätigt er den Grundsatz, dass Besitz und dingliche Rechte nur an Sachen bestehen können. Denn nach den genannten Vorschriften finden zwar die Vorschriften der §§ 858 ff. über den Besitzschutz zugunsten des Besitzers des begünstigten Grundstücks entsprechende Anwendung, soweit dieser in der Ausübung der Dienstbarkeit gestört wird. Doch liegt dem die Vorstellung zugrunde, dass der Besitzer des begünstigten Grundstücks nicht auch Besitzer des belasteten Grundstücks ist; denn andernfalls bedürfte es nicht einer Vorschrift, die einen Teil der Vorschriften über den Besitz für entsprechend anwendbar erklärt.

Examens-Repetitorium Sachenrecht

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