Читать книгу Examens-Repetitorium Sachenrecht - Mathias Habersack - Страница 21

2. Verfügungsobjekte

Оглавление

13

Von den Rechtsobjekten sind die Verfügungsobjekte zu unterscheiden[31].

→ Definition:

Man versteht darunter diejenigen Rechte und Rechtsverhältnisse, die Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen sind.

Paradigma ist das Eigentum (Rn. 47 ff., Rn. 63): Es bildet als solches den Gegenstand der Übereignung wie auch einer Belastung; mit Vornahme der Verfügung ist das Eigentum oder ein verselbständigter Teil der Eigentümerbefugnisse (Rn. 10 f.) auf den Erwerber übergegangen, dem nunmehr das Rechtsobjekt (die Sache) vollumfänglich oder in bestimmter Hinsicht zugeordnet ist. Ordnet das Recht, wie etwa die Forderung, seinem Inhaber kein Rechtsobjekt zu, so kann es gleichwohl Gegenstand von Verfügungen sein. Auch hieran wird deutlich, dass die Verfügungsobjekte, anders als die Rechtsobjekte, ihre Existenz der Anerkennung durch die Rechtsordnung verdanken; sie existieren nicht real, sind also außerhalb der Rechtsordnung nicht existent[32].

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Подняться наверх