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(3) Rabattsysteme

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Grundsätzlich darf ein Anbieter seinen Abnehmern als wettbewerbskonforme Maßnahme der Absatzförderung Rabatte gewähren. Sie sind erst dann missbräuchlich i.S.d. Missbrauchsverbots, wenn sie darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken.[129] Je nach Fallkonstellation kann ein Fall des Ausbeutungs-, Behinderungs- oder Diskriminierungsmissbrauchs gegeben sein kann. Der Schwerpunkt der Rechtsanwendung liegt in der Behinderung der Wettbewerber.[130]

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Da Rabattsysteme sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können, hat die europäische Praxis eine Reihe von Anwendungsfällen entwickelt, die zur rechtlichen Einordnung von Rabatten herangezogen werden.

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Danach gelten sog. reine Mengenrabatte, die ausschließlich an den Umfang der bei dem betroffenen Hersteller getätigten Käufe anknüpfen, als unbedenklich. Mengenrabatte dieser Art sind dann anzunehmen, wenn sie für jede einzelne Bestellung und somit entsprechend den vom Verkäufer erzielten Kosteneinsparungen gewährt werden.[131]

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Hingegen gelten sog. Treuerabatte, die darauf abzielen, Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten, indem ihnen ein finanzieller Vorteil gewährt wird, grundsätzlich als missbräuchlich.[132] In diesem Zusammenhang hat der EuGH jedoch erst jüngst im Verfahren gegen Intel entschieden, dass auch bei Treuerabatten eine Gesamtbetrachtung der Umstände für die Rabattgewährung vorgenommen werden muss.[133]

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Ein Missbrauch ergibt sich regelmäßig auch dann, wenn statt Rabatten im Vorfeld nachträgliche Zahlungen als Belohnung der Treue erfolgen.[134] Gruppenrabatte, die als Belohnung für den ausschließlichen Bezug von ganzen Abnehmergruppen eingesetzt werden, gelten als Unterfall der Treuerabatte ebenfalls als grundsätzlich missbräuchlich.[135]

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Ebenfalls als missbräuchlich einzustufen sind Umsatzrabatte, wenn sie einen versteckten Treuerabatt darstellen. Gleiches gilt für Sortiments- und Grenzrabatte. Im Allgemeinen lässt sich festhalten, dass anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist, ob der jeweilige Rabatt dazu geeignet ist, den Wettbewerb durch Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu missbrauchen. Dazu ist eine Orientierung an den durch Kommission und Rechtsprechung entwickelten Kategorien sinnvoll. Diese sind jedoch nicht als abschließend zu erachten.[136]

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