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(2) Bezugsverweigerung gegenüber Lieferanten
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Im Rahmen der Bezugsverweigerung gegenüber Lieferanten ist die Rechtsprechung zurückhaltender mit der Bejahung einer Abnahmepflicht durch das marktbeherrschende Unternehmen. So besteht im Falle von Nachfragemacht nur im Ausnahmefall ein Kontrahierungszwang. Denn der Bezugsfreiheit der Nachfrager ist grundsätzlich ein größerer Spielraum einzuräumen als der Belieferungsfreiheit auf der Anbieterseite. Ein Kontrahierungszwang kann daher wohl nur angenommen werden, wenn "mildere", d.h. die Entscheidungsfreiheit des Marktbeherrschers weniger beschränkende Verhaltenspflichten, nicht in Betracht kommen. Dabei ist insbesondere an eine Verpflichtung des Normadressaten zu denken, das abhängige Unternehmen in den engeren Kreis der nach bestimmten objektiven Auswahlkriterien zu berücksichtigenden Anbieter einzubeziehen.[142]