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II. Anzapfverbot für marktstarke Unternehmen (§ 20 Abs. 2 GWB)
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Über § 20 Abs. 2 GWB ist der Tatbestand des Missbrauchs durch Aufforderung oder Veranlassung zur Gewährung von Vorteilen (Anzapfverbot)[166], der nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB für marktbeherrschende Unternehmen gilt, auch auf marktstarke Unternehmen anwendbar. Damit wird diesen untersagt, unter Ausnutzung ihrer Marktstärke, die von ihnen abhängigen Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. § 20 Abs. 2 GWB bezieht sich dabei nur auf den Abhängigkeitstatbestand des Abs. 1, ist aber seinem Wortlaut folgend nicht auf kleine oder mittlere Unternehmen begrenzt. Die Abhängigkeitsvermutung des § 20 Abs. 1 S. 2 GWB gilt nicht im Rahmen des Abs. 2.