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1. Fusion

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Die eindeutigste Form des Zusammenschlusses liegt vor, wenn zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren, so dass eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht (Art. 3 Abs. 1 lit. a FKVO). Die Fusion kann sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Art sein und ist nicht in ihrer engen gesellschaftsrechtlichen Bedeutung zu verstehen. Als rechtliche Fusion erfasst werden die in Deutschland in §§ 2 ff. UmwG geregelte Verschmelzung durch Neugründung oder durch Aufnahme des einen durch das andere Unternehmen.[6] Eine wirtschaftliche Fusion ist gegeben, wenn die Geschäftsaktivitäten zuvor unabhängiger Unternehmen rein tatsächlich zusammengelegt werden, wodurch diese zu einer wirtschaftlichen Einheit werden.[7] Dies geschieht dann, wenn sich, wie zum Beispiel bei der Errichtung eines Gleichordnungskonzerns gem. § 18 Abs. 2 AktG, zwei oder mehr Unternehmen vertraglich einer gemeinsamen wirtschaftlichen Leitung unterstellen, ohne dabei ihre Rechtspersönlichkeit aufzugeben.[8]

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