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aa) Erwerb der gemeinsamen Kontrolle

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Eine gemeinsame Kontrolle liegt vor, wenn die Anteilseigner bei allen wichtigen Entscheidungen, die das beherrschte Unternehmen betreffen, eine Übereinstimmung erzielen müssen.[19] Der typische Fall einer gemeinsamen Kontrolle ist der einer paritätischen Beteiligung lediglich zweier Mutterunternehmen mit Stimmengleichheit oder gleicher Präsenz in den Entscheidungsgremien des Gemeinschaftsunternehmens, da hier auch ohne eine Vereinbarung über das Abstimmungsverhalten ein ständiges Zusammenwirken beider Mütter erforderlich ist, um eine gegenseitige Blockade bei Entscheidungen über die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuschließen. Gleiche Stimmrechte sind jedoch keine Voraussetzung, um durch die Blockade von Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens einen mitbeherrschenden Einfluss ausüben zu können. Bei disparitätischen Gemeinschaftsunternehmen mit drei oder mehr Gründerunternehmen können auch einzelne Vetorechte einem Minderheitsgesellschafter die gemeinsame Kontrollmöglichkeit verschaffen. Diese Rechte müssen allerdings den Minderheitsgesellschafter in die Lage versetzen, solche Entscheidungen zu blockieren, die für das strategische Wirtschaftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens wesentlich sind, weil dann ebenfalls ein Einigungszwang zwischen den Müttern besteht.[20] Die Vetorechte können in der Satzung des Gemeinschaftsunternehmens verankert sein oder auch auf einer Gesellschaftervereinbarung beruhen. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission müssen sich die Vetorechte auf strategische geschäftspolitische Entscheidungen in dem Gemeinschaftsunternehmen über das Budget, den Geschäftsplan, größere Investitionen und/oder die Besetzung der Unternehmensleitung beziehen.[21] Ein bestimmender Einfluss auf die Alltagsgeschäfte des Gemeinschaftsunternehmens ist dagegen nicht erforderlich. Nicht ausreichend sind diejenigen Vetorechte, die bereits das nationale Gesellschaftsrecht einem Minderheitsgesellschafter zum Schutz seiner finanziellen Interessen einräumt (Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Liquidation, etc). Der für die Begründung der Kontrolle erforderliche Umfang an Vetorechten kann nur anhand einer Gesamtschau der einzelnen Vetorechte und der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. So hat die Kommission etwa ein Vetorecht der Beteiligten in Bezug auf die Berufung und Abberufung der Geschäftsführer des Gemeinschaftsunternehmens als nicht ausreichend für eine gemeinsame Kontrolle angesehen, da gleichzeitig wesentliche Entscheidungen über das strategische Wirtschaftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens (Geschäfts- und Finanzplan, größere Investitionen) wechselnden Mehrheiten zugänglich waren.[22]

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Auch ohne besondere Vetorechte können zwei oder mehr Unternehmen, die jeweils eine Minderheitsbeteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen halten, gemeinsame Kontrolle über dieses ausüben, nämlich dann, wenn sichergestellt ist, dass sie zusammen eine Stimmrechtsmehrheit haben und bei der Ausübung der Stimmen gemeinsam handeln. In der Praxis handelt es sich dabei i.d.R. um Stimmbindungsverträge oder einen Stimmenpool zwischen mehreren Minderheitsgesellschaftern.[23]

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Ein gemeinsames Handeln der Minderheitsgesellschafter braucht jedoch nicht auf einer Vereinbarung zu beruhen, sondern kann sich in Ausnahmefällen auch aus den Umständen ergeben. Nach Ansicht der Kommission ist dies dann der Fall, wenn starke gemeinsame Interessen der Minderheitsgesellschafter bewirken, dass sie bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in dem Gemeinschaftsunternehmen nicht gegeneinander handeln, etwa weil jede der Mütter für das Gemeinschaftsunternehmen spezielle lebenswichtige Beiträge leistet, die von den anderen Mutterunternehmen nicht geliefert werden können.[24] Fehlt es an einer solchen starken (faktischen) Interessengemeinschaft und liegt auch keine Stimmrechtsbindung vor, so wird i.d.R. die Möglichkeit wechselnder Koalitionen unter den Minderheitsgesellschaftern die Entstehung einer gemeinsamen Kontrolle verhindern.

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