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D. Ausblick

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Das Verbot des Missbrauchs von Marktmacht steht im Zentrum aktueller Diskussionen. Wird das Kartellrecht als rechtliches Mittel verstanden, um wirtschaftliche Giganten zu kontrollieren und ihre Macht einzuschränken, nimmt die Rolle der Missbrauchsaufsicht – sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene – deutlich zu. Dabei nimmt die digitale Ökonomie im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einen immer größer werdenden Stellenwert ein. Seit Jahren und auch aktuell erlebt sie eine besonders dynamische Entwicklung, insbesondere gekennzeichnet durch Neuerungen in Informations-, Kommunikations-, Datenspeicherungs- und verarbeitungstechnologien. Plattformmodelle, Informationsintermediäre und Netzwerkeffekte haben die digitale Ökonomie in das Bewusstsein von Politik und Öffentlichkeit treten lassen. Wie in vielen anderen Bereichen hat auch im Wettbewerbsrecht längst eine Diskussion begonnen, ob diese Veränderungen eine Anpassung des kartellrechtlichen Regelungsrahmens erfordern. Ausgangspunkt von Reformüberlegungen waren insbesondere verschiedene Missbrauchsverfahren, in denen digitale marktmächtige Unternehmen im Hinblick auf mögliche Marktmissbräuche überprüft wurden.[169] In diesen Verfahren wurde deutlich, dass sich die digitalen Märkte von denen der traditionellen Märkte unterscheiden und es einer Änderung bestehender Marktmissbrauchsmechanismen bedarf, um diese Fälle rechtlich umfänglich abdecken zu können.

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Erste Änderungen wurden bereits im Zuge der 9. GWB-Novelle im nationalen Recht umgesetzt.[170] So stellt der neu eingefügte § 18 Abs. 2a GWB nunmehr klar, dass auch im Falle einer unentgeltlichen Leistungsbeziehung ein Markt vorliegen kann, während § 18 Abs. 3a GWB die Kriterien für die Bestimmung der Marktmacht von Plattformen und Netzwerken präzisiert. Doch die umgesetzten Änderungen werden bereits jetzt als ergänzungsbedürftig angesehen.[171] So hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vom März 2018 insbesondere vorgenommen, die wettbewerblichen Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft weiter zu entwickeln. Gebraucht werde eine „Modernisierung des Kartellrechts in Bezug auf die Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaftswelt. Die Wettbewerbsbehörde [müsse] Missbrauch von Marktmacht vor allem auf sich schnell verändernden Märkten zügig und effektiv abstellen können.“[172] Zur Vorbereitung der geplanten Änderungen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Studie in Auftrag gegeben, um festzustellen, in welcher Weise das Wettbewerbsrecht zur Vorbereitung auf die weitere digitale Ökonomie angepasst werden muss.[173] Auch wurde im September 2018 durch die Bundesregierung eine „Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ eingesetzt.[174] Vor dem Hintergrund der zunehmenden Globalisierung und Digitalisierung soll sie als rechtspolitische Plattform für eine Debatte zur Weiterentwicklung des deutschen und europäischen Rechts dienen. Reformen sind daher nicht nur im Zuge der 10. GWB-Novelle zu erwarten,[175] sondern ebenfalls solche im europäischen Rechtsraum. Die deutsche und europäische Missbrauchsaufsicht wird daher auch in den kommenden Jahren voraussichtlich einem steten Wandel unterliegen.

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