Читать книгу Kartell Compliance - Max Schwerdtfeger - Страница 190
bb) Vollfunktionscharakter
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Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der FKVO auf ein Gemeinschaftsunternehmen ist, dass dieses Vollfunktionscharakter hat (Art. 3 Abs. 2). Es muss sich bei dem Gemeinschaftsunternehmen um eine Zusammenfassung von personellen und finanziellen Mitteln handeln, mit denen auf Dauer ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und das alle Funktionen einer selbstständigen Wirtschaftseinheit erfüllt.[25] Nach Ansicht der Kommission setzt der Vollfunktionscharakter voraus, dass das Gemeinschaftsunternehmen all diejenigen Funktionen ausübt, die auch von anderen Unternehmen auf dem Markt wahrgenommen werden. Dafür muss das Gemeinschaftsunternehmen über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichend Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen, um seinen vertraglich vorgesehenen Aufgaben langfristig nachkommen zu können.[26] Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Gemeinschaftsunternehmen nur eine bestimmte Funktion innerhalb der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaften wahrnimmt und dabei keinen Zugang zum Markt hat, es sich im Wesentlichen auf den Vertrieb der Erzeugnisse seiner Gründer beschränkt oder wenn die Verkäufe an die Gründer nicht zu den üblichen Geschäftsbedingungen des Gemeinschaftsunternehmens erfolgen. Die Gründung eines solchen Teilfunktions-Gemeinschaftsunternehmens fällt nicht unter die FKVO, sondern ist vielmehr nach Art. 101 AEUV bzw. den insoweit anwendbaren nationalen Fusionskontrollsystemen zu beurteilen.
Kommt es nach der (anmeldefreien) Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens ohne Vollfunktionscharakter zu Änderungen in Bezug auf die hierfür maßgeblichen Umstände, so kann dies einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss bewirken, wenn das Gemeinschaftsunternehmen hierdurch erstmals zu einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit wird.
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Ein Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer angelegt, wenn es dazu bestimmt und in der Lage ist, seine Tätigkeit zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben. In der Praxis werden von der Kommission fünf Jahre regelmäßig als dauerhaft angesehen.[27]