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b) Gemeinsame Kontrolle – Gemeinschaftsunternehmen

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Ein Zusammenschluss liegt schließlich auch dann vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben. Die zweite Variante des Art. 3 Abs. 1 lit. b erfasst damit den Erwerb gemeinsamer Kontrolle (joint control). Das Zielunternehmen wird in diesem Fall zu einem Gemeinschaftsunternehmen. Bei einem solchen Gemeinschaftsunternehmen kann es sich um eine gemeinsame Neugründung handeln, den gemeinsamen Erwerb eines Drittunternehmens durch zwei oder mehr Unternehmen oder den nachträglichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einem bestehenden Unternehmen, sofern dadurch eine gemeinsame Kontrolle der Anteilseigner begründet wird. Damit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der FKVO unterfällt, muss neben dem Tatbestand der gemeinsamen Kontrolle gewährleistet sein, dass das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen).

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