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B. Europäische Fusionskontrolle
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Die Fusionskontrolle in der Europäischen Union richtet sich nach der VO Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 20.1.2004 (FKVO).[2] Die grundlegenden Prinzipien der FKVO lassen sich wie folgt charakterisieren: Die europäische Fusionskontrolle ist primär wettbewerblich ausgerichtet, das heißt, entscheidende Zielsetzung der FKVO und Maßstab der Beurteilung ist die Aufrechterhaltung und Entwicklung wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. Das Verhältnis zwischen nationalen und europäischen Kontrollkompetenzen richtet sich nach einer klaren Zuständigkeitsregelung. Für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist ausschließlich die Kommission zuständig, während Zusammenschlüsse, die die normierten Schwellenwerte nicht erreichen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Das Prinzip der präventiven Fusionskontrolle mit grundsätzlichem Vollzugsverbot stellt schließlich sicher, dass Zusammenschlussvorhaben, die unter die FKVO fallen, grundsätzlich vor ihrem Vollzug angemeldet und von der Kommission geprüft und freigegeben werden müssen.
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Die weiter zunehmende Bedeutung der Fusionskontrolle auf europäischer Ebene zeigt sich bereits rein statistisch daran, dass die Kommission bis Ende August 2019 insgesamt 7 489 Zusammenschlussvorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft hat, wobei die Zahl förmlicher Zusammenschlussentscheidungen pro Jahr von sieben im Jahr 1990 stetig angestiegen und mit 414 im Jahr 2018 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hat. Seit Inkrafttreten der europäischen Fusionskontrolle hat die Kommission 30 Zusammenschlussvorhaben untersagt.
Für die bei jeder M&A-Transaktion vorzunehmende Prüfung, ob ein Unternehmens- oder Beteiligungskauf in den Anwendungsbereich der europäischen Fusionskontrolle fällt, empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge, der auch die weitere Darstellung folgt:
1. | Liegt ein von der FKVO erfasster Zusammenschlusstatbestand vor? |
2. | Sind die Schwellenwerte der FKVO erreicht, so dass der Zusammenschluss vor seinem Vollzug bei der Kommission angemeldet werden muss? |
3. | Sind die Untersagungsvoraussetzungen erfüllt oder ist eine Freigabe des Zusammenschlusses durch die Kommission zu erwarten? |