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III. Behinderungsverbot für Unternehmen mit überlegener Marktmacht (§ 20 Abs. 3, 4 GWB)

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Die Vorschrift des § 20 Abs. 3, 4 GWB spricht ein besonderes Behinderungsverbot für Unternehmen mit überlegener Marktmacht aus und stellt damit ein Pendant zu Abs. 1 im horizontalen Bereich dar. Danach dürfen Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen überlegener Marktmacht ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.[167] § 20 Abs. 4 GWB enthält zugunsten der behinderten Unternehmen eine Beweiserleichterung bei der Feststellung des verbotenen Verhaltens.[168]

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§ 20 Abs. 3 S. 2 GWB enthält drei nicht abschließende Regelbeispiele. Danach wird jedenfalls dann von einer unbilligen Behinderung ausgegangen, wenn Lebensmittel unter Einstandspreis verkauft werden (Nr. 1), wenn andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis verkauft werden (Nr. 2) oder wenn ein Unternehmen von KMUs, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet (Nr. 3), es sei denn es liegt eine sachliche Rechtfertigung vor.

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