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I. Zusammenschlusstatbestand

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Im Gegensatz zum deutschen Recht, das von einzelnen Zusammenschlussformen ausgeht, enthält die FKVO einen materiellen Zusammenschlussbegriff, der allein darauf abstellt, ob durch die Veränderung der Beziehungen zwischen Unternehmen die Möglichkeit entsteht, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben. Auf die Rechtsform des Zusammenschlusses und die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Unternehmen kommt es dagegen nicht an. Den Begriff des Zusammenschlusses und des Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmens hat die Kommission in einer Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen näher erläutert.[3]

Beteiligte eines Zusammenschlusses können nur Unternehmen sein. Nach dem funktionalen Unternehmensbegriff umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.[4] Als Unternehmen kommen daher juristische Personen, diesen vergleichbare Rechtsträger und Körperschaften, natürliche Personen und auch Unternehmen der öffentlichen Hand in Betracht.

Ein Zusammenschluss setzt schließlich voraus, dass die betroffenen Unternehmen bisher derart voneinander unabhängig waren, dass keines die Möglichkeit eines bestimmenden Einflusses i.S.d. Art. 3 Abs. 3 auf die Tätigkeit des anderen hatte. Die FKVO findet daher keine Anwendung auf konzerninterne Veränderungen innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit sowie auf Verstärkungen von bereits bestehenden Unternehmensverbindungen.[5]

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