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(1) Nichtbelieferung von Abnehmern

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Eine Lieferverweigerung kann auch bei rein vertikaler Ausrichtung sowohl in Form einer Behinderung als auch einer Ungleichbehandlung vorliegen. Unter die Fallgruppe der Geschäfts- und Lieferverweigerung fallen dabei sowohl die Fälle des Abbruchs bereits bestehender Geschäftsbeziehungen als auch die Weigerung der Aufnahme neuer Lieferbeziehungen.

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Der Grad der Marktmacht ist dabei von erheblicher Bedeutung. So kann ein Unternehmen insbesondere dann von einem marktbeherrschenden Unternehmen verlangen, beliefert zu werden, wenn von ihm gleichartige Unternehmen ebenfalls beliefert werden. Eine Lieferverweigerung wäre in dem Fall nur dann rechtmäßig und nicht vom Diskriminierungsverbot umfasst, wenn das marktbeherrschende Unternehmen sachliche Rechtfertigungsgründe vorbringen kann, die gerade im Hinblick auf das die Belieferung begehrende Unternehmen vorliegen. Rechtfertigungsgründe in diesem Sinne können zum Beispiel Kapazitätsprobleme, Vertriebsbindungen oder eine mangelnde Bonität des potenziellen Abnehmers sein. In die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung müssen die Interessen beider Unternehmen berücksichtigt und gegenübergestellt werden. Interessen des potenziellen Abnehmers können dabei zum Beispiel die Bedeutung der Ware für das Unternehmen, die Auswirkungen auf angrenzende Tätigkeiten oder eine Existenzgefährdung sein. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ist regelmäßig dann abzulehnen, wenn andere zugängliche Lieferquellen bestehen oder die in Rede stehenden Produkte ohne Weiteres durch andere frei zugängliche Waren ersetzt werden können.[139]

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Bei einem Abbruch von Lieferbeziehungen kann sich auch bei einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Geschäftsbeendigung die Pflicht ergeben, dem Vertragspartner eine angemessene Kündigungs- bzw. Auslauffrist zu gewähren. Dabei muss die genaue zeitliche Komponente anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Missbrauchsverbot nicht auf einen allgemeinen Sozialschutz gerichtet ist, so dass der Vertragspartner jedenfalls nicht in die Lage versetzt werden muss, seine getätigten Investitionen vollumfänglich zu erwirtschaften. Allerdings sind seine Investitionen (insbesondere, wenn sie auf Veranlassung des Lieferanten getätigt wurden) in die Entscheidung einzubeziehen. Im KFZ-Vertrieb geht die Rechtsprechung beispielsweise von einer Übergangsfrist von etwa ein bis zwei Jahren aus.[140]

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Der selektive Vertrieb marktbeherrschender Unternehmen ist regelmäßig nach den gleichen Grundsätzen wie eine allgemeine Lieferverweigerung zu beurteilen. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ist einerseits die Freiheit des Herstellers, seinen Vertrieb nach seinen Vorstellungen umzusetzen, und andererseits die Seite des betroffenen Geschäftspartners, der durch die Selektion ausgesondert und nicht beliefert wird, zu berücksichtigen. Eine qualitative Selektion ist grundsätzlich als zulässig zu erachten, wenn die Anforderungen an die Händler sachgerecht und angemessen sind und sie diskriminierungsfrei ausgestaltet sind. Eine quantitative Selektion lässt sich hingegen nur in absoluten Ausnahmefällen rechtfertigen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das zu vertreibende Produkt eine zahlenmäßige Begrenzung der Händler erforderlich macht. Dabei ist jedoch immer zu prüfen, ob die Zahl nicht auch anhand qualitativer Kriterien begrenzt werden kann.[141]

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