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dd) Fallgruppen mit vertikalem Schwerpunkt: Insbesondere Nichtbelieferung von Abnehmern (Geschäfts- und Lieferverweigerung) sowie Bezugsverweigerung gegenüber Lieferanten
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Grundsätzlich ist jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vertragsfreiheit darin frei, seine Handelspartner auszuwählen. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf daher Verkäufe, Belieferungen und Geschäftsabschlüsse ablehnen sowie die Abnahme von Produkten bei Lieferanten so regeln, wie es dies für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält.[137] Davon umfasst ist auch die grundsätzliche Möglichkeit eines Unternehmens, potenzielle Abnehmer unter qualitativen oder quantitativen Gesichtspunkten auszugrenzen (sog. selektiver Vertrieb).[138] Auch die Beendigung von Geschäftsbeziehungen steht grundsätzlich einem jeden Unternehmen frei.
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Allerdings kommt einem marktbeherrschenden Unternehmen eine besondere Verantwortungsstellung zu, die sich im Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB manifestiert. Danach können Geschäfts- und Lieferverweigerungen sowie Bezugsverweigerungen unter bestimmten, engen Voraussetzungen als missbräuchlich eingestuft werden.