Читать книгу Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB - Maximilian Menn - Страница 12

Anmerkungen

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[1]

Vgl. etwa Geerds JR 1996, 309 (312). Allerdings bezogen sich die Ausführungen – so auch die von Geerds – zunächst primär auf die insoweit identische Erweiterung der §§ 331 ff. StGB. Für § 299 StGB siehe zuletzt etwa Grützner/Momsen/Behr NZWiSt 2013, 88 (88 ff).

[2]

Vgl. GK-UWG-Otto § 12 Rn. 15. Für §§ 331 ff. StGB siehe HWSt-Rönnau III, 2 Rn. 23.

[3]

Zur Begründung des Gesetzgebers vgl. BT-Drucks. 13/5584, S. 15.

[4]

Zu der Unterscheidung der Begriffe „geschäftlicher Betrieb“ und „Betriebsinhaber“ siehe ausführlich Grützner/Momsen/Behr NZWiSt 2013, 88 (88 ff.). Speziell in Bezug auf die Annahme von Drittvorteilen macht es letzten Endes aber keinen Unterschied, ob die Vorteile zugunsten des geschäftlichen Betriebes oder dessen Trägers bzw. Eigentümers angenommen werden. Daher wird eine generelle Unterscheidung nachfolgend auch nicht vorgenommen.

[5]

So kommt nach derzeit h.M. als „Dritter“ auch der geschäftliche Betrieb in Betracht, für den der Angestellte oder Beauftragte tätig ist. So Sch/Sch-Heine § 299 Rn. 12; MüKo-StGB-Diemer/Krick § 299 Rn. 10; NK-Dannecker § 299 Rn. 41; LK-Tiedemann § 299 Rn. 26; Heiß Bestechung und Bestechlichkeit, S. 31; Corsten Einwilligung, S. 304; Ulbricht Bestechung und Bestechlichkeit, S. 73 f.; Sprafke Korruption, S. 139; Kienle/Kappel NJW 2007, 3530 (3532); Lesch AnwBl. 2003, 261 (264); Bürger wistra 2003, 130 (131). Offen hingegen bei Fischer StGB, § 299 Rn. 11a. A.A. SK-Rogall § 299 Rn. 48.

[6]

Der Begriff ist zumindest in Bezug auf § 299 StGB gleichzusetzen mit dem des Geschäftsinhabers oder des Geschäftsherrn und wird in der Folge – um eine Vielzahl von Wiederholungen zu vermeiden –uneinheitlich verwendet. Es handelt sich dabei stets um den Träger des geschäftlichen Betriebes.

[7]

Zur fehlenden Täterqualität vgl. Joecks StGB, § 299 Rn. 5; Tiedemann Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 213; Bannenberg in: Wabnitz/Janovsky, Kap. 10 Rn. 101; HWSt-Rönnau III 2 Rn. 8; Bannenberg Korruption, S. 25; Pfefferle Korruption, S. 13; Mitsch Strafrecht BT II/2; § 3 Rn. 217.

[8]

Zu einem möglichen Strafausschluss durch das Einverständnis des Geschäftsherrn auf Tatbestands- oder Rechtfertigungsebene vgl. ausführlich Rn. 263 ff.

Der geschäftliche Betrieb als

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