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VI. Gesetz vom 22.8.2002

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Schon am 26.6.1997 stimmte der Deutsche Bundestag neben dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption einem Entschließungsantrag zu, der die Verbesserung der Korruptionsbekämpfung auf internationaler Ebene zum Inhalt hatte.[98] Der Anfang des 21. Jahrhunderts war dann vor allem durch die Diskussion um die Ausweitung des § 299 StGB auf ausländische Wettbewerbe geprägt.

Am 22.8.2002 wurde die Norm durch ein Ausführungsgesetz um einen dritten Absatz ergänzt, nach welchem die Absätze 1 und 2 nun auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb galten.[99] Damit wurde sowohl die Gemeinsame Maßnahme der Europäischen Union vom 22.12.1998 die Bestechung im privaten Sektor betreffend umgesetzt als auch die Regelung der Art. 7 und 8 des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption vom 27.1.1999 aufgegriffen.[100] Der Straftatbestand erhielt damit seine bis heute geltende Fassung.

Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › VII. Weitere Reformbestrebungen

Der geschäftliche Betrieb als

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