Читать книгу Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB - Maximilian Menn - Страница 27

I. Begriff des wirtschaftlichen Wettbewerbs

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Zunächst einmal sollte vorangestellt werden, dass der Begriff des Wettbewerbs kein Rechtsbegriff im eigentlichen Sinne ist. Vielmehr stellt er ein natürliches Phänomen dar und ist in vielen Bereichen menschlichen Lebens anzutreffen.[3] Der Wettbewerbsbegriff hat seinen Ursprung in dem Wort „Konkurrenz“, welches seinerseits auf das französische „concurrence“ und das lateinische „concurrere“ zurückzuführen ist.[4] Wettbewerb gibt es beispielsweise in der Kunst um gesellschaftliche Anerkennung, im Sport um den Sieg, im Beruf um die Besetzung einer höheren Position, in der Politik um die Macht sowie in dem hier interessierenden Bereich der Wirtschaft um den Absatz auf Anbieter- oder die Abnahme von Produkten auf Nachfragerseite.[5] Als natürliches Phänomen kann man den Wettbewerb allerdings eher beschreiben als verbindlich definieren. Ganz allgemein geht es im Wettbewerb stets um die Rivalität mindestens zweier Personen um die Erreichung eines gleichen Ziels, welches jedoch nicht von beiden gleichzeitig oder zumindest nicht in gleichem Maße erreicht werden kann.[6] Auf den wirtschaftlichen Bereich bezogen bedeutet Wettbewerb damit Konkurrenz der Teilnehmer auf einem Markt um die Verwertung von Waren und Dienstleistungen auf Anbieterseite bzw. um die Beschaffung derselben auf Seiten der Nachfrager. Diese allgemeine Feststellung kann als eine erste Umschreibung des Wettbewerbsbegriffs dienen, stellt allerdings keinesfalls eine verbindliche und vollständige Definition dar.

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Trotz seines Bezugs zu den unterschiedlichsten Bereichen menschlichen Lebens und des hohen Abstraktionsgrades gab es im Schrifttum zahlreiche Versuche, den wirtschaftlichen Wettbewerb verbindlich zu definieren.[7] Doch herrscht sowohl unter Juristen als auch unter Wirtschaftswissenschaftlern eine große Divergenz und Unsicherheit im Gebrauch des Begriffs „Wettbewerb“.[8] Ein Konsens hinsichtlich einer allgemein gültigen Wettbewerbsdefinition konnte bislang nicht erzielt werden. Die Komplexität des Sachgebiets sowie die Tatsache, dass es sich beim wirtschaftlichen Wettbewerb um ein Entdeckungsverfahren[9] handelt, welches als solches für neue Ergebnisse, Strukturen und Verhaltensweisen offen sein muss, standen den Definitionsversuchen stets im Weg. Mittlerweile geht deshalb die überwiegende Auffassung in der juristischen und auch wirtschaftswissenschaftlichen Literatur davon aus, dass eine einheitliche Definition des Wettbewerbs schlichtweg nicht möglich ist.[10] In der Folge ist es auch nicht verwunderlich, dass sich der Gesetzgeber einer Legaldefinition des Wettbewerbs enthalten hat. In keiner wettbewerbsrechtlichen Vorschrift wird der Begriff allgemein verbindlich definiert. Dieses für komplexe Begriffe aus interdisziplinäreren Bereichen nicht ungewöhnliche Vorgehen des Gesetzgebers erschwert allerdings im Allgemeinen die praktische Anwendung wettbewerbsrechtlicher Normen.

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Für den im Rahmen dieser Arbeit zu untersuchenden Bereich des § 299 StGB kann das Fehlen einer präzisen und verbindlichen Wettbewerbsdefinition aber zunächst hingenommen werden.[11] So kann wie gezeigt keine Definition lückenlos alle Aspekte des Wettbewerbsbegriffs erfassen. Die Mängel bei der Begriffsbestimmung gilt es aber durch eine genaue Beschreibung der Voraussetzungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs sowie der wesentlichen Wettbewerbsfunktionen auszugleichen, um so ein besseres Verständnis hinsichtlich der verschiedenen Auswirkungen von Bestechungszahlungen zu erhalten.

Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenB › II. Voraussetzungen des wirtschaftlichen Wettbewerbs und Aufgabe des Wettbewerbsrechts

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