Читать книгу Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB - Maximilian Menn - Страница 37

a) Freiheitsfunktion

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Als gesellschaftspolitische Funktionen des Wettbewerbs werden vor allem die Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und die breite Streuung ökonomischer Macht betrachtet.[34] Der wirtschaftliche Wettbewerb eröffnet den Menschen Freiheitsräume. So können die Nachfrager zwischen verschiedenen Angeboten auswählen und Anbieter sich in der Produktion und dem Vertrieb auf bestimmte Nachfragergruppen konzentrieren.[35] Zudem steht es allen Akteuren frei, selbst zu entscheiden ob, wie und in welchem Umfang sie sich am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligen möchten. Dabei ist es ein gesellschaftspolitischer Grundsatz der Freiheit, dass diese dort endet, wo andere in unangemessener Weise in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Dieser Grundsatz ist verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG normiert und gilt auch für die Wettbewerbsfreiheit. Die Freiheit der Marktteilnehmer ist jedoch nicht nur gesellschaftspolitisches Ziel eines funktionierenden Wettbewerbs, sondern zugleich auch wichtigste Voraussetzung für dessen Entstehung.[36]

Der geschäftliche Betrieb als

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