Читать книгу Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB - Maximilian Menn - Страница 41

2. Auswirkungen auf die Interessen der Marktteilnehmer

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Neben den Auswirkungen auf den Wettbewerbsprozess als solchen sind die individuellen Auswirkungen von Bestechungszahlungen auf die beteiligten Marktteilnehmer in den Blick zu nehmen. Auch diese können vielfältiger Natur sein. So werden potentielle Mitbewerber in ihrem wirtschaftlichen Erfolg beeinträchtigt und in manchen Fällen vom Markt verdrängt. Denn die Zahlung von Bestechungsgeldern führt in der Regel dazu, dass nicht mehr das beste Angebot, sondern die Zahlung des Schmiergeldes über die Auftragsvergabe entscheidet. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. So kann es möglich sein, dass trotz Zahlung von Bestechungsgeldern dennoch das beste Angebot den Zuschlag erhält. Ein eindeutiger Beleg, der die negativen Auswirkungen für Mitbewerber als zwingende Folge von Bestechungszahlungen stützen würde, fehlt damit.

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Gleiches gilt im Ergebnis für die etwaigen erhöhten Kosten bei den beteiligten Marktteilnehmern. In der Regel ist eine Kostenerhöhung die Folge von Korruption, führt man sich einmal vor Augen, dass die zum Teil beträchtlichen Summen auch aus irgendeiner Tasche bezahlt werden müssen. In den meisten Fällen werden die Summen durch das bestechende Unternehmen zunächst auf den Händlerpreis und von diesem wiederum auf seinen Endkundenpreis aufgeschlagen. Eine Verteuerung der Ware beim Verbraucher ist dann letzten Endes die Folge.[47] Eine konkrete Bezifferung der Schäden bei den Beteiligten wie auch die konkrete Benennung des letztlich Geschädigten sind aber zumeist kaum zu leisten.

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Schließlich sind die Interessen des Geschäftsherrn bei der Annahme von Bestechungsgeldern durch seine Angestellten oftmals beeinträchtigt. So vertritt der Angestellte in erster Linie nicht mehr die Interessen des Unternehmens, sondern ist vielmehr an dem Erhalt persönlicher Vorteile interessiert. Dies kann dazu führen, dass das eigene Unternehmen Waren von minderwertiger Qualität bzw. zu überhöhten Preisen erhält oder aber auch Waren, für die überhaupt kein Bedarf besteht, einkauft. Auch kann durch die Aufdeckung von Korruption der Ruf des Unternehmens beschädigt werden oder bei mangelnder Aufsicht auch Unternehmensgeldbußen und Geldbußen gegen Führungskräfte nach §§ 130, 30 OWiG verhängt werden. Die Mitarbeiter selbst können durch wirtschaftliche Schäden der beteiligten Unternehmen von Kurzarbeit oder auch betriebsbedingten Kündigungen bedroht sein. Dennoch sind auch diese Auswirkungen im Einzelfall keinesfalls zwingend.

Der geschäftliche Betrieb als

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