Читать книгу Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB - Maximilian Menn - Страница 39

IV. Auswirkungen von Bestechungszahlungen

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Im Anschluss an die Darstellung der Wettbewerbsfunktionen sind abschließend die ökonomischen Auswirkungen von Bestechungszahlungen unter Einbeziehung der soeben gewonnenen Erkenntnisse in den Blick zu nehmen.[38] Diese Auswirkungen waren es schließlich, die den Gesetzgeber Anfang des 20. Jahrhunderts dazu bewogen haben, die Bestechung und Bestechlichkeit im Wirtschaftsverkehr unter Strafe zu stellen. Insofern kann die ökonomische Analyse auch wichtige Anhaltspunkte für die nachfolgende rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bestechungsverbot des § 299 StGB liefern. Zu beachten ist jedoch, dass hinsichtlich der ökonomischen Auswirkungen von Bestechungszahlungen nur wenige empirisch belegte Erkenntnisse vorliegen. Zu unterschiedlich scheinen die Vorgehensweisen der Tatbeteiligten und in dessen Folge auch die Auswirkungen der Taten zu sein. Zudem ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, die die wissenschaftliche Aufarbeitung erschwert. Dennoch ergeben sich manche Auswirkungen nahezu als zwingende Folge von Bestechungszahlungen, ohne dass hierzu im Einzelnen stets ein empirischer Nachweis erforderlich erscheint.

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Bei der nachfolgenden Darstellung der ökonomischen Auswirkungen soll der Anschaulichkeit halber von einem den Unrechtstypus der Bestechung im Wirtschaftsbereich repräsentierenden Normalfall ausgegangen werden:

Der Mitarbeiter des in Konkurrenz zu anderen Wettbewerbern stehenden Unternehmens A lässt dem für den Einkauf verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens B eine Geldzahlung zukommen, um bei der späteren Auftragsvergabe den Zuschlag für sein Unternehmen zu erhalten.

Bei diesem Beispielsfall ist der Tatbestand des § 299 StGB bei Annahme der Geldzahlung durch den Mitarbeiter sowohl auf Geber- als auch auf Nehmerseite zweifellos erfüllt.

Der geschäftliche Betrieb als

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