Читать книгу Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB - Maximilian Menn - Страница 17

I. Vor Einführung der Gewerbefreiheit

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Dem germanischen Recht (bis ca. 500 n. Chr.) waren das Wettbewerbsrecht und damit auch die Sanktionierung wettbewerbsrechtlicher Verstöße noch fremd. Es existierte eine primär auf Eigenbedarf ausgerichtete Wirtschaftsstruktur.[2] Geld war zwar schon vorhanden, wie entsprechende Münzfunde belegen, doch war es den Germanen als Handelsgut weitestgehend unbekannt. Stattdessen diente es oftmals religiösen Zwecken oder wurde schlichtweg als Schatz gehortet.[3] Das Volk war in Gemeinschaften gegliedert, welche vor und über dem einzelnen Individuum standen.[4] Wichtigste Gemeinschaft war dabei die Sippe[5]. Die genossenschaftliche Herrschaftsstruktur und die auf Bedarfsdeckung ausgerichtete Wirtschaft benötigten noch keine wettbewerbsrechtlichen Regeln.

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Auch in der fränkischen Zeit (ca. 500-900 n. Chr.) fehlte es noch an wettbewerbsrechtlichen Normen. Grund dafür waren vor allem die Kontroll- und Bannbefugnisse der Grundherren.[6] Die Abnahme gewerblicher Waren war auf bestimmte Gewerbebetriebe beschränkt.[7] Zunächst stand auch hier die Deckung des Eigenbedarfs in der jeweiligen Grundherrschaft im Vordergrund. Das Maß der Betätigung wurde durch die eigenen Bedürfnisse sowie die der Grundherrschaft reguliert.[8] Der Aufschwung der gewerblichen Tätigkeit durch die zunehmende Bevölkerungsdichte in den einzelnen Grundherrschaften führte erst nach und nach zu der Einführung einer gewissen Wettbewerbsstruktur. Damit einher gingen Verbesserungen des Betriebs und seiner Erzeugnisse. Einige Betriebe erhielten Zinslehen, die an die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter gewerblicher Leistungen geknüpft wurden.[9] In der weiteren Entwicklung wurde der Betrieb des Handwerks als Amt verliehen und mit einem Grundstück sowie weiteren Rechten ausgestattet. In dieser Folge entstanden die Realrechtsgewerbe, deren herrschaftliche Verleihung sowohl Rechte als auch Pflichten begründete.[10] Vorteilhaft für den Realrechtsinhaber war, dass andere Betriebe von der Ausübung des Gewerbes am gleichen Ort ausgeschlossen waren. Auf der Gegenseite war der Amtsinhaber jedoch verpflichtet, die Bedürfnisse seines Herrschaftsbereiches zu befriedigen, seine Dienstleistungen der Grundherrschaft zur Verfügung zu stellen und die Preise auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Ausübung des Gewerbes blieb daher stets ein vom Grundherrn abgeleitetes Herrschaftsrecht.[11]

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Im Mittelalter erkannten die Gewerbetreibenden zunehmend die wirtschaftliche Bedeutung ihrer Arbeit.[12] Die Interessen des Handwerks deckten sich infolge der Ausweitung der Tätigkeit über die bloße Selbstversorgung hinaus nicht mehr mit den Interessen der Grundherren. Auf der Kaufmannsseite entwickelten sich in der Folge die Gilden, die alsbald die Führung der Stadtherrschaft übernahmen. Die Handwerkerschaft auf der anderen Seite sah sich durch die Geschlossenheit der Kaufmannschaft ebenfalls dazu veranlasst, sich zusammen zu schließen, und gründete zunächst so genannte Brüderschaften, dann Innungen und schließlich Zünfte.[13] In der Folge eines politischen Machtkampfes zwischen den Gilden und den Zünften um die Vorherrschaft in den Städten entstand der Zunftzwang.[14] Damit sollte ein geschlossenes Auftreten gegenüber den Kaufleuten erreicht werden. Jeder, der ein Gewerbe betreiben wollte, musste Mitglied der Zunft sein. Häufig gab es nicht unerhebliche Hürden wie beispielsweise hohe Gebühren, das Erfordernis eines besonderen Bildungsstandes sowie die Erlangung des Bürgerrechts. Nach außen hin wurde die Möglichkeit einer Konkurrenz gegen die Zunft durch Maßnahmen wie Einfuhrbeschränkungen und die Festlegung und Begrenzung der Tätigkeitsbereiche und Arbeitsgebiete der Zünfte unterbunden.[15] So wurde freier Wettbewerb schon vor seiner Entstehung im Keim erstickt. Um unter ihren Mitgliedern gleiche Bedingungen zu schaffen, unterbanden die Zünfte zudem jedwede unlautere Konkurrenz durch disziplinarische oder gewerbepolizeiliche Maßnahmen. So war beispielsweise bei den Schlossern zu Speyer (1539) sowie den Kistenmachern zu Lübeck (1508) das „abwendig machen von Kunden“ untersagt.[16] Auch war das Recht auf Ausübung der gewerblichen Tätigkeit meist dahingehend beschränkt, dass der Gewinn eines Gewerbetreibenden den der anderen Zunftgenossen nicht übersteigen durfte. Ein erhöhter Gewinn stellte eine Rechtsverletzung der jeweiligen Zunft dar.[17] Es existierten zahlreiche weitere zunftinterne Vorschriften, die ebenfalls das Ziel verfolgten, einen gleichmäßigen Erwerb herbeizuführen. Es gab Beschränkungen bei der Maximalzahl der erlaubten Gehilfen, einen Maximallohn für Gehilfen, der das Anwerben bei der Konkurrenz unterbinden sollte, Beschränkungen in der Arbeitszeit, der Arbeitsmittel und der Produktionsmenge sowie die Festlegung bestimmter Tätigkeitsbezirke und das Verbot, die bereits begonnene Arbeit eines Konkurrenten fortzuführen.[18] Die strenge interne Wettbewerbsbeschränkung, die auf dem Wesen des genossenschaftlichen Zunftrechts beruhte, verhinderte zugleich auch korruptes und unlauteres Geschäftsverhalten.

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Erst ab Beginn des 17. Jahrhunderts begann die Monopolstellung der Zünfte zu bröckeln. Eingeleitet wurde diese Entwicklung durch die weitere Intensivierung des Wirtschaftsverkehrs und sich mehrende Missstände in den Zünften.[19] Der Zunftzwang wurde zunehmend in einem eigennützigen Sinn aufgefasst und es wurde unter verschiedenen Vorwänden versucht, die Aufnahme weiterer Mitglieder zu verhindern.[20] Dem versuchten damalige Polizeiordnungen entgegen zu wirken, indem sie vorschrieben, dass die Aufnahme in der Zunft nicht grundlos verweigert werden durfte.[21] Damit wurde den Meistern der Zünfte ihr vielleicht wichtigstes Sonderrecht aberkannt.[22] Die Landesherren vergaben an Handwerksorganisationen Konzessionen in Form von Generalprivilegien und Gildebriefen.[23] Die Ahndung wettbewerbsrechtlicher Verstöße wurde zur Aufgabe der territorialen Polizei. Damit rückten erstmals Konsumenteninteressen der Allgemeinheit in den Vordergrund. Der seit Beginn des 17. Jahrhunderts aufkommende bürgerliche Geist stand in einem erheblichen Gegensatz zum Zunft- und Monopolgeist des Mittelalters und leitete den Beginn des Frühkapitalismus ein.[24] Dennoch war die Betreibung eines Gewerbes nach wie vor streng reglementiert. Freier Wettbewerb fand nur in geringem Maße statt. Folgerichtig bestand auch nur ein äußerst eingeschränktes Bedürfnis an der Sanktionierung wettbewerbsrechtlicher Verstöße durch allgemein gültige Normen.

Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › II. Die Einführung der Gewerbefreiheit

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