Читать книгу Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB - Maximilian Menn - Страница 20

IV. Reform der Straftatbestände 1974

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Vor allem Schwierigkeiten bei der Aufdeckung und der Beweisführung im Falle einer Angestelltenbestechung führten zu anhaltenden Forderungen nach einer Reform der Vorschrift.[67] Die Dunkelziffer, die das geschätzte Verhältnis der nicht entdeckten Taten zu den bekannt gewordenen und damit in der polizeilichen Kriminalstatistik auftauchenden Taten wiedergibt, wurde als sehr hoch eingeschätzt.[68] Dies wurde vor allem darauf zurückgeführt, dass die breite Öffentlichkeit infolge mangelnder Information keine Kenntnis von Korruptionsvorgängen erhalten würde. Zudem würden Zahlungen zumeist verschleiert und seien für die Strafverfolgungsbehörden nur sehr schwer nachzuvollziehen.[69] Im Mittelpunkt der Kritik stand jedoch das in jedem Fall erforderliche Antragserfordernis, was die Verfolgung der Angestelltenkorruption erheblich erschwerte.

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Mit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch am 2.3.1974 wurde der Gesetzgeber tätig und gestaltete die Vorschrift des § 12 UWG durch Art. 139 Nr. 6 EGStGB a.F. um. Änderungen am Wortlaut erfolgten dahingehend, dass aus dem bislang erforderlichen unlauteren Verhalten des Angestellten eine Bevorzugung in unlauterer Weise wurde. Außerdem strich der Gesetzgeber die Subsidiaritätsklausel sowie die Verfallsregel des Abs. 3.[70] Auf Rechtsfolgenseite konnten Geld- oder Freiheitsstrafe nur noch alternativ und nicht mehr kumulativ angeordnet werden.[71] Die Änderungen waren damit offensichtlich nicht auf die anhaltenden Reformforderungen zurückzuführen, sondern größtenteils redaktioneller Art. Die im Vorfeld der Reform geforderte Umgestaltung des Bestechungstatbestandes – insbesondere die Umgestaltung zum relativen Antragsdelikt – sollte noch gut 20 Jahre auf sich warten lassen.

Teil 2 Grundsätzliche ErwägungenA › V. Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997

Der geschäftliche Betrieb als

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