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1.Negative Definition

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6Teilweise wird der Begriff der öffentlichen Verwaltung negativ mit Hilfe der sog. Substraktionsmethode bestimmt. Danach ist Verwaltung die Tätigkeit des Staates, die weder Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Regierung ist (vgl. Maurer/Waldhoff, AVR, § 1 Rn. 6 m.w.N).

Gesamte Tätigkeit des Staates

– Gesetzgebung

– Rechtsprechung

– Regierung

= Verwaltung

Eine solche Definition ist jedoch ungenügend. Sie ermöglicht allenfalls eine Ausgrenzung. Sie sagt aber über den Kerngehalt von Verwaltung nichts aus.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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