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1.Körperschaften des öffentlichen Rechts

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22Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich verfasste, aber unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisationen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Beispiel: Gemeinden, Gemeindeverbände (wie Landkreise), Universitäten, IHK, Rechtsanwaltskammern, kommunale Zweckverbände (z. B. Abwasserzweckverbände).

Eine Sonderstellung nehmen die nach Art. 28 I und II GG verfassungsrechtlich garantierten Gemeinden und (Land)Kreise ein. Sie sind Gebietskörperschaften, bei denen die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet (Gemeinde, Kreis) folgt. Der Bestand der Körperschaft ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder (Gemeinde-/Kreiseinwohner).

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