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3.Stiftungen des öffentlichen Rechts
Оглавление25Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Organisationen, denen ein Stifter Vermögenswerte (Kapital oder Sachwerte) zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen hat. Stiftungen haben weder Mitglieder noch Benutzer; sie haben nur Nutznießer. Sie werden durch einen staatlichen Hoheitsakt errichtet.
Beispiele: Stiftung preußischer Kulturbesitz mit dem Zweck, die früher preußischen Kulturgüter zu bewahren, zu pflegen und zu ergänzen (BGBl. I 1957 S. 841), die Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder (BGBl. I 1976 S. 1876), Bundeskanzler-Willi-Brandt-Stiftung (BGBl. I 1994 S. 3138), Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (BGBl. I 1998 S. 1226), Stiftung „Deutsches Krebsforschungszentrum, Heidelberg“ (GBl. 1991, 498, 595).