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3.Unterscheidung nach Wirkung für den Bürger

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Die Unterscheidung nach den Rechtswirkungen der Verwaltungsmittel für den Bürger führt zur Unterscheidung von Eingriffs- und Leistungsverwaltung.

18Eingriffsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung in die Rechtsposition eines Bürgers eingreift, ihm also Verpflichtungen und Belastungen auferlegt.

Beispiele: Abbruchverfügung nach § 65 S. 1 LBO, Beschlagnahme einer Wohnung nach § 38 I Nr. 1 PolG.

Leistungsverwaltung ist dagegen anzunehmen, wenn sie dem Bürger Leistungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt.

Beispiele: Sozialhilfe, Subventionen, Erteilung einer Baugenehmigung.

Dieselbe Verwaltungsmaßnahme kann sowohl belastend wie auch begünstigend wirken. Ein Bürger kann durch eine Maßnahme belastet, ein anderer begünstigt werden.

Beispiel: Sperrzeitverlängerung zu Lasten des Gastwirts, aber zugunsten des in seiner Nachtruhe gestörten Nachbarn.

Eine Maßnahme kann auch teils begünstigende, teils belastende Wirkung gegenüber demselben Bürger haben.

Beispiel: Eine begünstigende Genehmigung wird mit einer belastenden Auflage verbunden.

Die Unterscheidung ist insbesondere bedeutsam für die Frage, ob die Verwaltung für ihr Handeln eine gesetzliche Grundlage benötigt (Vorbehalt des Gesetzes; näher hierzu 155 ff.).

Allgemeines Verwaltungsrecht

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