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2.Anstalten des öffentlichen Rechts
Оглавление23Die Anstalt ist eine organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungsbediensteten und Sachmitteln (Gebäude, technische Ausstattung). Sie ist organisatorisch verselbstständigt und hat bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, insbesondere Leistungen zu erbringen (Maurer/Waldhoff, AVR, § 23 Rn. 48 ff.). Anstalten sind im Gegensatz zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht verbandsmäßig organisiert. Sie haben i. d. R. Benutzer, und keine Mitglieder.
Beispiel: Öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Sparkassen, Studentenwerke, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).
24Von den rechtsfähigen sind die nicht rechtsfähigen Anstalten zu unterscheiden. Die nicht rechtsfähige Anstalt ist nur organisatorisch selbstständig; rechtlich ist sie dagegen unselbstständiger Teil eines anderen Verwaltungsträgers.
Beispiel: Friedhöfe, kommunale Schulen, Schwimmbäder, Stadtwerke, Krankenhäuser (zum Teil können diese Einrichtungen auch in privatrechtlicher Form als sog. Eigengesellschaften in Form von Aktiengesellschaften oder GmbHs geführt werden, z. B. Stadtwerke GmbH).