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C.Träger öffentlicher Verwaltung

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19Der Staat – also Bund und Länder – kann die Verwaltungsaufgabe durch eigene Behörden erfüllen. In diesem Fall spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung. Der Staat kann die Verwaltungsaufgaben aber auch auf rechtsfähige Verwaltungseinheiten übertragen, nämlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Dann spricht man von mittelbarer Staatsverwaltung.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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