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2.Positive Definition

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7Der Begriff der Verwaltung ist aufgrund seiner Vielschichtigkeit nicht leicht zu bestimmen. Vereinfacht ist Verwaltung (Definition in Anlehnung an Maurer/Waldhoff, AVR, § 1 Rn. 9–12):

Sozialgestaltung

am öffentlichen Interesse orientiert

in die Zukunft gerichtet

aus gesetzlicher und eigener Initiative erfolgend

überwiegend einzelfallorientiert.

Gegenstand der Verwaltung ist das soziale Zusammenleben im Gemeinwesen. Das Merkmal dient der Abgrenzung zur Verwaltung privater Organisationen.

Die öffentlichen Interessen können sich mit Individualinteressen ganz oder teilweise decken, so z. B. wenn die Polizei im Winter eine private Wohnung beschlagnahmt, um das Leben und die Gesundheit einer obdachlosen Familie zu schützen.

Durch das Merkmal der Zukunftsgerichtetheit wird die Verwaltung von der (primär) vergangenheitsbezogenen Rechtsprechung abgegrenzt.

Verwaltung ist nicht nur Gesetzesvollzug. Sie agiert darüber hinaus aus eigener Initiative und nach eigenen Vorstellungen (z. B. Straßenbau, Unterhaltung kultureller und sozialer Einrichtungen).

Das Merkmal der Einzelfallbezogenheit dient der Abgrenzung zur Gesetzgebung, die auf den Erlass genereller und abstrakter Regelungen gerichtet ist. Abweichungen von diesem Grundsatz sind hier jedoch möglich.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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