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2. Das Sollen: deontische Grundbegriffe

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„Sollen“ als Ausgangspunkt

Soeben habe ich von „deontischen“ Grundbegriffen gesprochen und damit einen philosophischen Fachbegriff verwendet. Mit der Charakterisierung „deontisch“ ist gemeint, dass der fragliche Grundbegriff auf Verpflichtung, im Falle der deontologischen Ethik also auf ethische Verpflichtung zielt. In der ersten Grundfrage der Ethik geht es darum, wie ich handeln soll. Die deontologische Ethik nimmt von diesem Sollen – wir haben in Kapitel I von ethischer Geltung gesprochen –, ihren Ausgangspunkt. Wenn wir die Frage, wie sich das ethische von anderen Arten des Sollens unterscheidet, zuerst noch einmal zurückstellen, dann drückt sich ein solches ethisches Sollen in zwei fundamental verschiedenen Formen aus:

– als Gebot im Sinne eines Imperativs: Du sollst nicht ehebrechen!

– als Gebot im Sinne einer behauptenden Aussage: Es ist verboten, die Ehe zu brechen.

An die Stelle der behauptenden Aussage „Es ist verboten, die Ehe zu brechen“, in welcher der deontische Grundbegriff „verboten“ vorkommt, kann auch die behauptende Aussage treten „Ehebrechen ist sittlich unrichtig“.

Eine vorläufige kognitivistische Voraussetzung

Bevor wir mit der Analyse der damit erwähnten deontischen Grundbegriffe beginnen, sind noch zwei Anmerkungen notwendig: Hinter dem Unterschied zwischen der Analyse des ethischen Sollens als Imperativ versus als behauptende Aussage verbirgt sich erstens der philosophische Dissens zwischen ethischen Nonkognitivisten und ethischen Kognitivisten, der im nächsten Kapitel erörtert wird. Im Folgenden werden wir von der kognitivistischen Annahme ausgehen, dass das ethische Sollen auf Tatsachen zurückgeht, die in behauptenden Aussagen zum Ausdruck gebracht werden. Zweitens lassen sich zwei Auffassungen hinsichtlich der Frage unterscheiden, welcher deontische Begriff als Grundbegriff anzusehen ist. So kann man auf der einen Seite „ethisch richtig“ als Grundbegriff der deontologischen Ethik ansehen (vergleiche für diese Position [II-4], S. 65; dort wird „sittlich richtig“ als Äquivalent zu „ethisch richtig“ gebraucht). Zumeist wird jedoch die Auffassung vertreten, dass „ethisch geboten“ als Grundbegriff der deontologischen Ethik angenommen werden kann. Weil man, wie sich gleich zeigen wird, die Begriffe des Verboten- und des Erlaubtseins mithilfe des Begriffs des Gebotenseins definieren kann, kann man letzteren sogar als den einzigen Grundbegriff der Ethik ansehen (vergleiche für diese Position [II-5], S. 1). Da wir für unsere Zwecke diese Prioritätsfrage nicht entscheiden müssen, können wir nun dazu übergehen, diese beiden Grundbegriffe näher zu analysieren.

a) Der erste deontische Grundbegriff: „ethisch geboten”

Handlung und Handlungsweise

Beginnen wir mit der Analyse des Gebotenseins (vergleiche für die folgenden Überlegungen auch die Darstellung in [II-5], S. 1–10). Im Allgemeinen geht man davon aus, dass sich deontische Behauptungen primär auf Handlungen bzw. Handlungsweisen (und damit verbundene Aspekte wie Wünsche oder Präferenzen) beziehen. Ich akzeptiere diese weitgehend geteilte inhaltliche Prämisse für den Augenblick, komme aber später darauf noch einmal zurück. Unter einer Handlung wird im Folgenden ein konkretes raum-zeitliches Ereignis verstanden, also eine datierbare, von einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt realisierte Handlung. Dabei zählen auch Unterlassungen zu den Handlungen. Dass Andrea sich heute morgen um 7.45 Uhr aufgerafft hat, eine Vorlesung zu besuchen, ist damit genauso eine Handlung wie Bernds gleichzeitiges Nichtaufstehen, wodurch er es unterlassen hat, heute an dieser Vorlesung teilzunehmen.

Eine Handlungsweise ist dagegen ein Ereignistyp, der von verschiedenen Personen zu verschiedenen Zeiten oder an verschiedenen Orten vollzogen werden kann. Auch der Begriff der Handlungsweise soll so weit gefasst werden, dass Unterlassungsweisen darunter fallen: Zum-Seminar-Gehen und Seminar-Schwänzen sind also gleichermaßen Handlungsweisen. Im Unterschied zu einer konkreten Handlung können Handlungsweisen mehrfach realisiert werden.

„geboten“ als erster deontischer Grundbegriff

Man kann, wie sich jetzt zeigen wird, die anderen deontischen Grundbegriffe „erlaubt“ und „verboten“ mittels des Grundbegriffs „geboten“ definieren. Nehmen wir als Standardform

(1) Es ist geboten, F zu tun.

F bezieht sich dabei auf eine Handlungsweise. Dann kann man die Aussage

(2) Es ist verboten, X zu tun.

analysieren als:

(2*) Es ist geboten, non-X zu tun.

wobei non-X eine Unterlassungshandlung darstellt. Auch die Aussage

(3) Es ist erlaubt, X zu tun.

lässt sich mit dem Gebotsbegriff analysieren als

(3*) Es ist nicht geboten, non-X zu tun.

Es gibt damit keinen Grund, unsere Analyse über den Gebotsbegriff hinaus auszudehnen.

Drei Lesarten der Standardform

Wichtig ist aber, unseren Gebotssatz nicht als Imperativ und auch nicht als Beschreibung der Tatsache zu begreifen, dass eine Person P ein Gebot setzt. Zu unterscheiden sind daher drei Lesarten unserer Standardform:

(1) Es ist geboten, F zu tun.

(4) P befiehlt: Tue F!

(5) Es ist der Fall, dass P gebietet, F zu tun.

Ob die Deutung des ethischen Sollens im Sinne von (1) oder (4) angemessen ist, wird uns im nächsten Kapitel noch beschäftigen. Die Lesart (5) ist aber auf jeden Fall auszuschließen, da sie gar keine normative Forderung zum Ausdruck bringt, sondern nur eine Beschreibung darstellt.

Satz (1) ist damit eine behauptende, wahrheitsfähige Aussage, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass eine ethische Verpflichtung besteht. Im Gegensatz zu Imperativen, in denen etwas geboten im Sinne von vorgeschrieben wird, bringt (1) zum Ausdruck, dass dem Ausgedrückten eine ethische Geltung zukommt. Gebote der Form (1) lassen sich dabei sowohl auf spezifische Personen beziehen wie auch unspezifisch formulieren. Es fallen daher folgende beiden Aussagen unter die Form (1):

(6) Es gibt eine Person P, für die es geboten ist, F zu tun.

(7) Es ist geboten, dass jemand F tut.

Wir können an dieser Stelle nicht auf die Grundgesetze der deontischen Logik eingehen, da uns dies zu weit von unserem eigentlichen Thema wegführen würde. Aber mit der Differenzierung zwischen (6) und (7) wird schon deutlich, dass der Geltungsbereich von Geboten spezifiziert werden kann. Zum einen gelingt dies durch unterschiedliche inhaltliche Füllungen der Handlungsweise. Nehmen wir die folgenden beiden Aussagen:

(8) Es ist geboten, verhungernden Menschen in der Dritten Welt zu helfen.

(9) Es ist geboten, verhungernden Menschen in der Dritten Welt 10 % seines Einkommens zu spenden.

Man sieht auf den ersten Blick, dass (9) spezifischer im Sinne von material bestimmter oder „konkreter“ ist als (8). Gebote lassen sich zum anderen auch noch in einem anderen Sinne spezifizieren, indem ihre Geltung an Bedingungen geknüpft wird. Nehmen wir

(10) Unter der Bedingung A ist es geboten, F zu tun.

Bedingung A beschreibt möglicherweise eine bestimmte Ausgangssituation wie die: Wenn sich ein Verkehrsunfall ereignet und medizinisch unversorgte Opfer da sind, ist es geboten, erste Hilfe zu leisten.

Arten von Geboten

Da sich (1) und (10) in fundamentaler Hinsicht unterscheiden, weil in (10) das Gebot unter einer einschränkenden Bedingung formuliert wird, müssen wir verschiedene Arten von Gebotensein auseinander halten. Sinnvoll ist es, zwischen bedingten, nichtbedingten, unbedingten und unbeschränkten Geboten zu unterscheiden (siehe auch [II-5], S. 6ff.).

Bedingte Gebote sind solche der Form von (10), in denen die Geltung an eine einschränkende Bedingung geknüpft wird. Ein Sonderfall bedingter Gebote sind die von Immanuel Kant (1724–1804) „hypothetische Imperative“ genannten Gebote, bei denen die einschränkende Bedingung auf die Interessen des Handelnden Bezug nimmt, also z.B. „Wenn Du x willst, ist es geboten, dass Du y tust“ (vergleiche [II-6], S. 414f.).

Nichtbedingte Gebote sind solche der Form von (1), in denen keine einschränkenden Bedingungen genannt werden. Allerdings wird in nichtbedingten Geboten auch nicht ausgeschlossen, dass es solche einschränkenden Bedingungen gibt. Ein nichtbedingtes Gebot gilt also unter der stillschweigenden Voraussetzungen, dass die Bedingungen seiner Geltung nicht verletzt sind (man nennt nichtbedingte Gebote in einer auf Ross zurückgehenden Terminologie auch Prima-facie-Gebote; vergleiche dazu [II-3], Kapitel 2).

Versteht man die Standardform (1) dagegen so, dass die Existenz von einschränkenden Bedingungen ausgeschlossen werden soll, dann formuliert man unbedingte Gebote. Ein Gebot gilt unbedingt, wenn überhaupt keine einschränkenden Bedingungen zugelassen werden. Wie man sich leicht verdeutlichen kann, sind unbedingte Gebote jedoch zu stark, weil sie auch logisch oder kausal Unmögliches fordern können.

Begrenzt man Gebote auf das logisch und kausal Mögliche, dann erhält man unbeschränkte Gebote. Auch diese unterliegen, im Gegensatz zu vollständig unbedingten Geboten, limitierenden Bedingungen. Das Geforderte muss logisch und kausal möglich sein, entweder überhaupt, oder, wenn es sich um auf Personen spezifizierte Gebote handelt, für die jeweilige Person. Denn sonst verstößt es gegen die fundamentale ethische Intuition, dass ethisches Sollen Können impliziert.

Folgende Aussage muss daher falsch sein, weil sie logisch Widersprüchliches fordert:

Sollen impliziert Können

(11) Es ist geboten, F und non-F gleichzeitig zu tun.

Genauso können Gebote nicht gelten, wenn sie generell etwas fordern, was kausal unmöglich ist. Von uns Menschen können also keine Handlungen gefordert werden, die das Maß unserer kausalen Möglichkeiten prinzipiell übersteigen. Folgende Behauptung kann also nicht wahr sein:

(12) Es ist geboten, dass Menschen 10 km in 10 Sekunden laufen.

Diese Beschränkung auf das kausal Mögliche kann sich darüber hinaus auch auf Merkmale der spezifischen Situation oder auf individuelle Eigenschaften und Fähigkeiten des Handelnden beziehen (wobei der Begriff des kausal Möglichen weit gefasst wird). Stellen wir uns vor, dass der vom Nacken an querschnittgelähmte Christoph sieht, wie ein kleines Kind in einen Fluss fällt und zu ertrinken droht. Es ist niemand außer ihm in der Nähe, der helfen könnte. Christoph hat keine Möglichkeit, jemanden rechtzeitig zu informieren, und er selbst ist nicht in der Lage zu schwimmen. Er hat damit kausal keine Möglichkeit, das Kind vor dem Ertrinken zu retten. Die Aussage

(13) Für Christoph ist es geboten, dieses Kind vor dem Ertrinken zu retten. ist deshalb falsch.

Hinter der Beschränkung ethischer Gebote auf unbeschränkte Gebote steht das ethische Prinzip: „Sollen impliziert Können“. Wenn eine Handlung (für jemanden, in einer bestimmten Situation) aus logischen oder kausalen Gründen unmöglich realisierbar ist, dann kann diese Handlung unter diesen Umständen nicht geboten sein. Insgesamt erhalten wir damit vier Arten von ethischen Geboten:

– Bedingte Gebote (es wird eine Einschränkung genannt)

– Nichtbedingte Gebote (Einschränkungen werden weder genannt noch ausgeschlossen)

– Unbedingte Gebote (alle Arten von Einschränkungen werden ausgeschlossen)

– Unbeschränkte Gebote (Gebote werden auf das logisch und kausal Mögliche beschränkt, sonst werden keine Einschränkungen zugelassen)

b) Broads Unterscheidung

Ought-to-do versus ought-to-be

An dieser Stelle ist es notwendig, noch einmal auf die eingangs zugestandene Beschränkung des ethischen Sollens auf Handlungen bzw. Handlungsweisen zurückzukommen. Charles D. Broad (1887–1971) hat darauf aufmerksam gemacht, dass man zwei Bedeutungen von „Sollen“ unterscheiden muss: das „ought-to-do“ und das „ought-to-be“ (siehe [II-7], S. 141f.).

– Das „ought-to-do“: etwas sollte getan werden.

– Das „ought-to-be“: etwas sollte der Fall sein.

Das Erstere ist das uns schon bekannte Gebot von Handlungen bzw. Handlungsweisen. Mit dem „ought-to-be“ meint Broad, dass es Situationen gibt, von denen man sagen kann, sie sollten der Fall oder auch nicht der Fall sein. Wenn man z.B. sagt, dass auf der Erde kein Mensch verhungern sollte, dann zielt man damit auf einen Weltzustand ab, welcher der Fall sein sollte. Broad verbreitert damit den Bereich ethischer Gebote, weil nun nicht mehr nur Handlungen, sondern auch Weltzustände hineinfallen. Unbestreitbar kommt er damit einer weit verbreiteten ethischen Intuition nach, dass bestimmte Situationen, Zustände oder Ereignisse sein oder nicht sein sollten (bzw. stattfinden oder nicht stattfinden sollten).

„Sollen impliziert Können“ gilt nur für das Ought-to-do

Der systematische Grund für die Notwendigkeit, diese beiden Bedeutungen des ethischen Sollens zu unterscheiden, besteht darin, dass nur im Falle des „ought-to-do“ die limitierende Funktion der kausalen Fähigkeiten des Handelnden ins Spiel kommt. Eine Forderung des „ought-to-be“ enthält diese Begrenzung dagegen nicht, wie man sich an folgendem Fall verdeutlichen kann: Wir können ein bestimmtes Ereignis, z.B. den Aufprall eines Meteoriten auf der Erde, durch den alles Leben auf diesem Planeten vernichtet wird, für etwas halten, das ethisch nicht stattfinden sollte, auch wenn wir keine Handlungsmöglichkeiten haben, ein solches Ereignis zu verhindern. Das ethische Prinzip „Sollen impliziert Können“ ist daher nur dann adäquat formuliert, wenn man „Sollen“ im Sinne des „ought-to-do“ interpretiert.

c) Der zweite deontische Grundbegriff: „ethisch richtig”

„richtig“ als zweiter deontischer Grundbegriff

Damit möchte ich noch kurz auf den zweiten deontischen Grundbegriff „ethisch richtig“ eingehen, den manche für den Grundbegriff der deontischen Ethik halten. Ross vertritt in seiner Analyse von „ethisch richtig“ die These, dass „ethisch richtig“ gleichbedeutend ist mit „ethisch geboten“ und generell „richtig“ gleichbedeutend ist mit „geboten“ (siehe [II-3], S. 4). Es gibt, dieser Analyse zufolge, also einen semantischen Zusammenhang zwischen den beiden Grundbegriffen.

Bedeutung eines Begriffs versus Kriterien seiner Anwendung

Im Rahmen seiner Ausführungen macht Ross auf drei wichtige Unterscheidungen aufmerksam: Erstens unterscheidet er zwei Fragen voneinander: die Frage nach der sprachlichen Bedeutung eines Begriffs und die Frage nach den Eigenschaften, aufgrund derer ein Begriff auf einen Gegenstand zutrifft. Wir müssen also unterscheiden zwischen:

(F 1) Was ist die sprachliche Bedeutung eines Begriffs?

(F 2) Aufgrund welcher Eigenschaften von X trifft ein Begriff auf X zu?

Wir beschäftigen uns in diesem Kapitel nur mit der formalen Analyse von „geboten“ und „richtig“ im Sinne von (F 1). Es geht nicht um die Frage, welche Kriterien es dafür gibt, diese Begriffe auf Gegenstände anzuwenden (die fraglichen Eigenschaften von X sind solche Kriterien). Zweitens unterscheidet er zwischen „richtig“ und „ethisch richtig“. Dass dies notwendig ist, haben wir in Kapitel I gesehen, wo wir Regelkonformität, Zweckangemessenheit und das ethisch Richtige voneinander unterschieden haben. Drittens unterscheidet Ross zwischen der Handlung qua Handlungsvollzug und der Handlung qua Resultat. Man kann bei Handlungen von einem Prozess- und einem Resultatsinn sprechen. Wenn wir von der richtigen Handlung sprechen, dann beziehen wir uns Ross zufolge auf das Resultat der Handlung (siehe [II-3], S. 7). Der Grundsatz der deontischen Ethik lässt sich dann so formulieren:

(14) Das Handlungsresultat F ist ethisch richtig.

Ross zufolge ist dies gleichbedeutend mit

(15) Das Handlungsresultat F ist ethisch geboten.

Es scheint mir, wie eingangs bereits gesagt, wenig Sinn zu machen zu diskutieren, ob es zwischen „ethisch geboten“ und „ethisch richtig“ noch ein Fundierungsverhältnis gibt. Wichtig ist vielmehr, dass man sich an dem etwas ungewöhnlichen Klang der Aussage

(15) Das Handlungsresultat F ist ethisch geboten.

etwas verdeutlichen kann. Bisher hatten wir als Grundformulierung

(1) Es ist geboten, F zu tun.

Beide Sätze unterscheiden sich durch die Art, wie „ethisch geboten“ grammatisch eingesetzt wird. Nehmen wir parallel die folgenden beiden Sätze:

(14) Das Handlungsresultat F ist ethisch richtig.

(16) Es ist ethisch richtig, F zu tun.

Meiner sprachlichen Intuition zufolge liegt die Verwendung von „ethisch richtig“ im Sinne von (14) näher als die gleichartige Verwendung von „ethisch geboten“ in (15). „Ethisch richtig“ zu sein scheint eher eine Art Eigenschaft eines Handlungsresultats zu sein als die Eigenschaft „ethisch geboten“.

Einführung in die allgemeine Ethik

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