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Rechtsgrundlagen für den Bäderbetrieb
Der Prüfungsausschuss
Die Abschlussprüfung wird durch einen Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle abgenommen. Der Prüfungsausschuss wird bestellt und hat folgende Zusammensetzung:
Beauftragte der Arbeitgeberseite
Beauftragte der Arbeitnehmerseite
Lehrkräfte der Berufsschule
Die Mitglieder des Prüfungsausschuss setzen sich zu 2/3 aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragten zusammen. Sie werden für 5 Jahre bestellt und wählen ein Mitglied zum Prüfungsvorstand.
Der Prüfungsausschuss legt die Notengebung, einzelne Prüfungsnoten, Be-stehen oder Nichtbestehen einer Prüfung fest.
Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen er-füllt:
Beendigung der Ausbildungszeit; nicht nur kalendarisch, sondern auch zeitlich,
Die Ausbildungsnachweise sind geführt worden;
Die Zwischenprüfung wurde abgelegt;
Das Ausbildungsverhältnis wurde eingetragen.
In besonderen Fällen gibt es noch die Möglichkeit der Sonderzulassung:
Wenn die schulischen Leistungen es gewährleisten, darf der Prüfling die Prüfung vorzeitig, mit Zustimmung der zuständigen Stelle, durchführen.
Wenn eine Berufstätigkeit in dem Ausbildungsberuf nachgewiesen werden kann und diese länger als das eineinhalbfache der festgelegten Ausbil-dungszeit beträgt.
Soldaten, denen die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkei-ten von entsprechender Dienststelle bestätigt bekommen, dürfen ebenfalls eine Sonderzulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle beantragen.