Читать книгу Rechtsgrundlagen für den Bäderbetrieb - Michaela Fisseler-Weinrich - Страница 31
Оглавление31
Das öffentliche Recht
lichen Gebrauch abschließt.
Der § 14 BGB erläutert das Gegenstück zum Verbraucher, den Unternehmer.
Der Unternehmer kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Ein Unternehmer handelt im Rahmen des Rechtsgeschäftes dauerhaft und planmäßig in gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit. Bei der Definition gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit ist es nicht auschlaggebend ob durch diese Tätigkeit eine Gewinnmaximierung gegeben ist, sondern dass eine Leistung gegen ein Entgelt angeboten wird. Es fallen auch nebenberufliche Tätigkeiten unter diese Definition, sofern sie den Anforderungen des Unternehmerprofils entsprechen.
Eine juristische Person ist kein Mensch, keine einzelne Persönlichkeit im eigentlichen Sinne. Eine juristische Person ist ein Konstrukt, das von Men-schen geschaffen wird. Dies unterliegt der Rechtsordnung. Mit der Erfüllung vorbestimmter Bedingungen erhält dieses Konstrukt ebenfalls wie die natür-liche Person die Rechtsfähigkeit. Dies beginnt in diesem Fall mit dem Eintrag in ein entsprechendes Register.
Eine der Bedingungen ist es, das die juristische Person ein leitendes Org-an hat, das die Rechtsgeschäfte führt, leitet und im Rahmen des Gesetzes vertritt.
Es gibt zwei Formen der juristischen Person:
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Hierzu zählen zum Beispiel die Länder, der Bund, Gemeinden und Städte, also Gebietskörperschaften. Oder aber auch anderer Körper-schaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Stiftungen oder An-stalten. Sie entstehen zumeist durch ein Gesetz oder einen ähnlichen hoheitlichen Beschluss.
2. Juristische Personen des privaten Rechts
Im Gegensatz zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, entstehen die juristischen Personen des privaten Rechts eher durch Gründungen oder Zusammenschlüsse ihrer Mitglieder. Die bekanntes-te Form der juristischen Person des privaten Rechts ist der Verein. Aber auch die Aktiengesellschaften (AG) oder die Gesellschaft mit be-schränkter Haftung (GmbH) fallen hierunter.