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Rechtsgrundlagen für den Bäderbetrieb

Auf die Erstellung des Dienstplanes haben folgende Gesetze einen Einfluss:

Arbeitszeitgesetz

Mutterschutzgesetz

Jugendschutzgesetz

Bundesurlaubsgesetz

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Sozialgesetzbuch IX

Im Bäderbereich wird der Dienstplan in der Regel durch die Bäderleitung erstellt. Bei der Erstellung liegt es in der Verantwortung der Bäderleitung einen Badebetrieb aufrecht zu erhalten und dabei eine ausgewogene Mi-schung aus erfahrenen und unerfahrenen Mitarbeitern oder Aushilfskräften der Wasserrettungsorganisationen für die Aufsicht und den Betrieb des Ba-des bereitzustellen.

Bei einer fehlerhaften Besetzung haftet die Bäderleitung aus dem Organi-sationsverschulden im Schadensfall. Aus dieser Haftungsgrundlage heraus, bedarf jeder Tausch unter den Kollegen der Zustimmung der Bäderleitung.

Bäderleitung muss auf Wünsche von Mitarbeitern nur aus gesetzlichen Grundlagen heraus eingehen. Jedoch sollte der Aspekt der Mitarbeiterzu-friedenheit bei der Dienstplangestaltung nicht ganz weggelassen werden.

Durch den von der Bäderleitung unterschriebenen Aushang des Dienstpla-nes, tritt dieser rechtsverbindlich in Kraft. Änderungen dürfen nur von der Bäderleitung oder einer von ihr betrauten Person durchgeführt werden. Der Personal-oder Betriebsrat ist mitbestimmungspflichtig.

Auf diesem rechtsgültigen Dokument darf nichts radiert, übermalt oder über-klebt werden, da es sich sonst um Dokumentenfälschung handelt.

Die Bäderleitung konkretisiert für den Arbeitgeber das Weisungsrecht be-züglich der Lage der Arbeitszeit.

Jedoch bindet der Dienstplan nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber. Nach Antritt des Dienstes darf eine Arbeitszeit am selben Tag nicht verändert werden. (Eine Fachkraft tritt ihren Frühdienst an und wird nach Hause geschickt um für die Spätschicht erneut zu kommen, dies geht nicht.)

Eine Änderung des Dienstplanes ist nur aus einem sehr wichtigen Grund möglich. Wichtige Gründe sind unteranderem ein Personalausfall. Hier ist erst zu überprüfen, ob eine Änderung notwendig ist, oder ob die Personal-

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